Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 87. 1285 
2. 1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage beträgt das Achtfache des monatlichen Be- 
trags der Kriegsteuerungsbeihilfe, die dem Beteiligten auf Grund der Bekanntmachung vom 
19. Juni 1918 angewiesen ist oder anzuweisen sein wird. 
u Mindestbetrag der einmaligen Kriegsteuerungszulage ist 
a) für die Personen, die unter Ziff. 2 Abs. II Nr. 1 und 2 der Bekanntmachung 
vom 19. Juni 1918 fallen 150½“, 
b) für die Personen, die unter Ziff 2 Abs. i Ar. 8 der nämlichen 
Bekanntmachung fallen ·10 
T) für doppeltverwaiste minderjährige Beamtenkinder Gif. 6 Abs. I der 
nämlichen Bekanntmachung 60, 
d) für doppeltverwaiste volljährige Beamtenkinder Gin 6 Abs. II der 
nämlichen Bekanntmachung) . . . . . 72M. 
3. 1 Stirbt ein Beamter im Ruhestand im Drzenber st. go. vor der Auszahlung der 
einmaligen Kriegsteuerungszulage, so wird seiner Witwe oder, wenn er eine Witwe nicht 
hinterläßt, seinen Kindern, bei denen die Voraussetzungen der Bekanntmachung vom 
19. Juni 1918 Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II vorliegen — beim Vorhanden- 
sein mehrerer zu gleichen Teilen — die einmalige Kriegsteuerungszulage verabfolgt, die sich 
für den Verstorbenen berechnen würde. 
I. Stirbt eine Beamtenwitwe im Dezember lfd. Is. vor der Auszahlung der einmaligen 
Kriegsteuerungszulage, so erhalten ihre Kinder, soweit bei ihnen die Voraussetzungen der 
Bekanntmachung vom 19. Juni 1918 Ziff. 3 und 4 oder Ziff. 6 Abs. I oder II gegeben 
sind, zu gleichen Teilen die einmalige Kriegsteuerungszulage, die sich für die Beamtenwitwe 
berechnen würde. 
Unl In allen übrigen Fällen, sowie in den Fällen nach Abs. I und II dann, wenn dies 
für die Beteiligten günstiger ist, berechnet sich die einmalige Kriegsteuerungszulage der Beamten- 
witwen und Beamtendoppelwaisen nach der Kriegsteuerungsbeihilfe, die ihnen angewiesen ist 
oder anzuweisen sein wird. Abgesehen von den in Abs. I und II bezeichneten Fällen wird 
eine einmalige Kriegsteuerungszulage nicht mehr ausbezahlt, wenn der Empfangsberechtigte 
(Beamte im Ruhestand oder Beamtenhinterbliebene) vor Fälligkeit der einmaligen Kriegs- 
teuerungszulage (Ziff. 1) gestorben ist. 
. Hat ein Beamter die einmalige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom 
12. Dezember lfd. Is. (GVl. S. 1272) erhalten, so gebührt weder ihm noch seinen Hinter- 
bliebenen eine einmalige Zulage nach dieser Bekanntmachung. 
4. 1 Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird im allgemeinen ohne besondere An- 
weisung von den Vorständen derjenigen Kassen, welche die den Beteiligten angewiesenen 
Kriegst öbeihilfen auszuzahlen haben, auf dem gleichen Formblatte festgesetzt, auf dem 
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