Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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die Kriegsteuerungsbeihilfe festgesetzt wurde. Sie wird in der Regel mit der Kriegsteuerungs- 
beihilfe für Januar 1919 am Schlusse des laufenden Monats oder zu Beginn des Januar 
1919 ausgezahlt. 
n Ist die Kriegsteuerungsbeihilfe, nach der sich die einmalige Kriegsteuerungszulage be- 
mißt, noch nicht angewiesen (Ziffer 3 Absatz III), so ist die einmalige Kriegsteuerungszulage 
erst nach der Anweisung der Kriegsteuerungsbeihilfe gemäß Abs. 1 festzusetzen und sodann 
auszuzahlen. 
n Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die Kriegsteuerungs- 
beihilfen nach der Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. verrechnet. 
5. 1 Beamte im Ruhestande, die im Staatsdienste wiederverwendet sind, erhalten die 
einmalige Kriegsteuerungszulage nach der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1918, wenn 
sie mindestens seit 1. Oktober und mindestens bis 30. Dezember lfd. Is. die Kriegsteuerungs- 
bezüge der noch im Dienste stehenden Beamten zu beziehen hatten und ihre Bezüge aus 
Anlaß der Wiederverwendung während des gedachten Zeitraumes nach der in Ziffer 1 Abs. 1 
der Bekanntmachung vom 16. Februar lfd. Is. (GVl. S. 57) aufgestellten Regel be- 
messen waren. 
II Die Bekanntmachung vom 19. Juli 1918 („Bayer. Staatsanzeiger“ Nr. 168) findet 
entsprechende Anwendung. 
III Beamte im Ruhestande, die im sonstigen öffentlichen Dienste wiederverwendet sind, 
erhalten die einmalige Kriegsteuerungszulage nach Ziff. 2 bis 4, wenn ihre Bezüge aus 
Anlaß der Wiederverwendung mindestens in der Zeit seit 1. Oktober 1918 mit Einschluß 
des Wartegeldes, Ruhegehalts oder sonstigen Pensionsbezugs den Gesamtbetrag nach Ziff. 2 
Abs. I oder Ziff. 3 Abs. III der Bekanntmachung vom 16. Februar 1918 nicht überschritten 
und ihnen von der sie wiederverwendenden Stelle in der Zeit seit 1. Oktober 1918 weder 
eine einmalige Kriegsteuerungszulage noch ein ähnlicher Bezug gewährt wurde. 
Die zuständigen Ministerien behalten sich vor, zur Vermeidung von Härten die ein- 
malige Kriegsteuerungszulage nach Abs. I oder III auch dann ganz oder teilweise zu ge- 
währen, wenn die Bezüge der beteiligten Beamten im Ruhestande während ihrer Wieder- 
verwendung im Staats= oder sonstigen öffentlichen Dienste die nach der Bekanntmachung 
vom 16. Februar 1918 für die Regel vorgesehenen Beträge überschreiten. 
6. Wegen der Auszahlung der einmaligen Kriegsteuerungszulage an die Beamten im 
Ruhestand und Beamtenhinterbliebene, deren Bezüge von Zahlungsstellen zu verabfolgen sind, 
die sich in den vom Feinde besetzten Landesteilen befinden, ergeht besondere Anordnung. 
München, den 28. Dezember 1918. 
Auer. v. Frauendorfer. Joffmann. Dr. Jassé. Timm. Unterleitner. 
J. V. 
Geheimer Rat Dr. v. Müller. 
 
	        
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