Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1287 
seh- und Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
Nr. 88. 
Munchen, den 31. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Verordnung vom 31. Dezember 1918 wegen Einsetzung eines Nationalgerichtehofs. — Verordnung vom 
31. Dezember 1918 zur Sicherung der Wahlfreiheil für den Landtag. 
Verordnung wegen Einsetzung eines Nationalgerichtshofs. 
Bei Unternehmungen gegen den Bestand der Republik und der gegenwärtigen Ordnung 
werden die Aufgaben des Untersuchungsrichters durch den Nationalgerichtshof ausgeübt. 
Bis zur endgiltigen Regelung wird der Nationalgerichtohof aus 12 Mitgliedern des provi- 
sorischen Nationalrats zusammengesetzt, unter denen 3 zum Nichteramt befähigt sein müssen. 
Der Nationalgerichtshof hat insbesondere auch über Verhaftungen und Freilassungen ver- 
dächtiger Personen zu emscheiden und die Beschuldigten den ordentlichen Schwurgerichten 
spätestens innerhalb 4 Wochen zu übergeben. 
München, den 31. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volkstaates Bapern. 
Lurt Eisner. E. Auer. 0. v. Frauendorfer. Hoffmann. Dr. Jassé. Roßhaupter. J. Timm. 
Unterleitner. 
218
	        
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