Nr. 89. 1291
für die künstigen ordentlichen Veranlagungen (Art. 3 Abs. I und Abs. II Ziff. 1 und 2
des Gesetzes) das Bestehen der subjektiven Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitpunkt,
d. i. an dem den drei Vermögensteuerjahren letztvorangegangenen Ende eines Besitzsteuer-
veranlagungszeitraums, für die Zugangsveranlagungen nach Art. 5 Abs. III des Gesetzes
(Art. 68 Abs. I, II Eink St Ges.) das Bestehen der subjektiven Einkommensteuerpflicht zu
Beginn des dem Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats. Das Gleiche gilt, wenn
durch eine nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zu berücksichtigende Vermögensvermehrung
bei schon bestandener subjektiver Einkommensteuerpflicht die Vermögensteuerfreigrenze von
20000 überschritten wird und damit objektive Steuerpflicht eintritt.
II. Steuerbares Vermögen.
G 3.)
(Art. 3.)
1 Steuerbares Vermögen ist grundsätzlich das zur Besitzsteuer (Reichsgesetz vom 3. Juli 1913,
RGl. S. 524, vgl. Anlage 11 Ziff. 1) festgestellte Vermögen, wie es sich aus den Steuer= und
Feststellungsbescheiden (§ 65 Abs. 1 Besitz St Ges) und aus Spalte 8b der Besitzsteuerliste
ergibt. Im Gegensatze zur Besitzsteuer ergreift die Vermögensteuer nicht den innerhalb des
Besitzsteuerveranlagungszeitraums eingetretenen Vermögenszuwachs, sondern den Bestand des
Vermögens selbst, wie er am Ende eines solchen Zeitraums — dem Veranlagungszeitpunkte
für die Vermögensteuer — für die Besitzsteuerveranlagung festgestellt ist. Dieser Vermögens-
stand bildet jeweils vorbehaltlich der nach Art. 5 und 6 des Gesetzes zu berücksichtigenden
Anderungen für die dem Veranlagungszeitpunkte folgenden drei Vermögensteuerjahre die Grundlage
der Besteuerung. Die erstmalige Vermögensteuerveranlagung erfolgt nur für das Vermögen-
steuerjahr 1919. Für diese Veranlagung ist steuerbares Vermögen grundsätzlich das anläß-
lich der erstmaligen Besitzsteuerveranlagung für 31. Dezember 1916, also das auf den 2 Jahre
zurückliegenden Stichtag festgestellte Vermögen.
m Aus Gründen der Geschäftsvereinfachung besteht jedoch keine Erinnerung dagegen, wenn
bei dieser erstmaliger Veranlagung des Vermögen nach dem Stande vom 1. Januar 1919
berechnet wird. Jedenfalls soll der Schwierigkeit, der bei der erstmaligen Veranlagung die
Feststellung des Standes und Wertes nach einem 2 Jahre zurückliegenden Zeitpunkte begegnen
kann, durch eine Sachbehandlung Rechnung getragen werden, die sich von kleinlichen Be-
anstandungen frei hält und einen gewissen Spielraum gestattet, solange nicht die Absicht
einer Verkürzung des Staatsärars anzunehmen ist. Der Vermögensstand vom 1. Januar 1919
kann umso unbedenklicher als Grundlage für die Steuererklärung und Festsetzung zugelassen
werden, als nach dem Gesetz ohnehin eine Mehrzahl von Anderungen, die sich in den letzten
2 Jahren ergeben haben, berücksichtigt werden müßten. Nach Art. 5 Abs. B"r Gesetzes