Nr. 89. 1293
gestattet aber dem Steuerpflichtigen für die Vermögensteuerveranlagung eine andere Art der
Bewertung seiner Grundstücke zu wählen als für die Besitsteuerveranlagung. Der Steuer-
pflichtige kann hiernach den bei der Besitzsteuerveranlagung unterlassenen Antrag auf Zugrundelegung
der Gestehungskosten für die Vermögensteuerveranlagung bis zum Ablaufe der Frist für die
Berufung gegen diese Veranlagung nachholen oder bis zum gleichen Zeitpunkt erklären, daß
ein für die Besitzsteuerveranlegung gestellter Antrag dieser Art nicht auch für die Vermögen-
steuerveranlagung gelten soll. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, so
erfolgt lediglich eine besondere Feststellung des Wertes der von dem Antrage betroffenen
Grundstücke; im übrigen verbleibt es bei der für die Besitzsteuerveranlagung erfolgten Ver-
-Mögensfeststellung. Die Bestimmung wird namentlich bei der erstmaligen Vermögen-
steuerveranlagung für das Steuerjahr 1919 von Bedeutung sein. Die Rentämter haben
den Steuerpflichtigen in Zweifelsfällen durch Belehrung an die Hand zu gehen und — in
den Landgemeinden zweckmäßig durch Vermittlung der Gemeindebehörden — entsprechende
Antragstellung anheimzugeben, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, daß ein
Steuerpflichtiger an der Bewertung eines Grundstücks bei der Besitzsteuerveranlagung für die
Vermögensteuerveranlagung nicht festhalten will. Zu beachten ist, daß das im Art. 3 Abs. I
Ziff. des Gesetzes eingeräumte Wahlrecht auch für den städtischen Hausbesitz besteht.
8 6.
(Art. 3 Abs. II Ziff. 2, Art. 6.)
1Eine besondere Feststellung des Vermögens erfolgt ferner nach Art. 3 Abs. II Ziff.-2
des Gesetzes, wenn das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den maßgebenden
Veranlagungszeitpunkt in Bayern nicht zur Besitzsteuer festgestellt ist. Diese Bestimmung
kommt zur Anwendung, wenn eine nach dem bayerischen Einkommensteuergesetz einkommen-
steuerpflichtige und damit auch vermögensteuerpflichtige Person in Bayern zum maßgebenden
Veranlagungszeitpunkt überhaupt nicht zur Besitzsteuer veranlagt ist, ferner, wenn eine nach
dem Besitzsteuergesetz in Bayern nur beschränkt steuerpflichtige Person nach dem Einkommen-
steuergesetz in Bayern unbeschränkt steuerpflichtig ist (z. B. ein Ausländer, der in Bayern ein
Gewerbe betreibt, sich aber in Bayern nicht dauernd, sondern nur des Erwerbes wegen vorüber-
gehend aufhält) und umgekehrt. Die Bestimmung hat aber hauptsächlich Platz zu greifen
in den zahlreichen Fällen, in denen bei der jeweiligen Vermögensteuerveranlagung ein Besitz-
steuer= oder Feststellungsbescheid für den maßgebenden Stichtag nicht vorliegt, weil sich für
die Besitzsteuer kein Vermögenszuwachs oder nur ein steuerfreier ergeben hat und der für
eine künftige Besitzsteuerveranlagung maßgebende Vermögenstand bereits seit der Wehrbeitrags-
oder — und das kommt erstmals für die Vermögensteuerveranlagung für 1920 in Betracht —
seit einer früheren Besitzsteuerveranlagung rechtskräftig feststeht, also veraltet ist, (ogl. 8 47
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