Nr. 89. 1295
11 Die Vorschriften des Art. 3 des Gesetzes kommen auch bei der erstmaligen Vermögen-
steuerveranlagung für das Steuerjahr 1919 zur Anwendung. Für die Vermögensteuerpflicht
ist hier das Bestehen der subjektiven Einkommensteuerpflicht am 1. Januar 1919 Voraus-
setzung, für die Feststellung der Höhe des steuerbaren Vermögens aber ist grundsätzlich der
auf den 31. Dezember 1916 als Stichtag treffende Stand des Vermögens — vorbehaltlich
der nach dem Gesetze hieran vorzunehmenden Anderungen — maßgebend, es ist also an sich
zu verfahren, wie wenn die Vermögensteuerveranlagung schon im Jahre 1917 auf Grund
der Besitzsteuerveranlagung für den 31. Dezember 1916 als Stichtag stattgefunden hältte.
Stenerbares Vermögen ist sonach grundsätzlich das zur Besitzsteuer für den 31. Dezember 1916
festgestellte Vermögen. Die erforderlichen besonderen Feststellungen vollziehen sich nach Maßgabe
des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 bis 3 und Abs. III des Gesetzes. In den Fällen des Art. 3
Abs. II Ziff. 3, d. i. bei den nach Art. 5 Abs. I zu berücksichtigenden Anderungen des Ver-
Mmögenstandes, sowie beim Eintritt der allgemeinen oder beschränkten subjektiven Einkommen-
steuerpflicht in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1916 und dem 1. Januar 1919 —
ist der Stand der Verhältnisse zu Beginn des der Anderung bezw. dem Eintritt der Steuer-
pflicht folgenden Monats (also nicht etwa der Stand am 1. Januar 1919), in den übrigen
Fällen, also insbesondere bei Anderung in der Bewertung des Grundvermögens nach Art. 3
Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes, bei Ausscheidung außerbayerischen Grund= und Betriebsvermögens
aus der Besitzsteuerveranlagung für 31. Dezember 1916 und bei Feststellung bayerischen
Grund= und Betriebsvermögens, das in einem anderen Bundesstaate zur Besitzsteuer auf den
31. Dezember 1916 veranlagt war, ist der Stand am 31. Dezember 1916 maßgebend. Wenn
hienach auch bei der ersten Veranlagung grundsätzlich die besonderen Vermögensfeststellungen
— abgesehen von jenen nach Art. 3 Abs. II Ziff. 3 — nach dem 2 Jahre zurückliegenden
Stichtag erfolgen sollen, so soll doch aus Gründen der Geschäftsvereinfachung in der im § 3
Abs. II oben bezeichneten Weise verfahren und so den Pflichtigen bei Bedarf im Rahmen
des Zulässigen die Abgabe der Steuererklärungen erleichtet werden.
88B.
(Art. 3, 4)
Im Hinblick auf § 14 Besitz St Ges. (Art. 3 Abs. III Sat 2 des Gesetzes)
ist das Vermögen der Ehegatten für die Veranlagung der Vermögensteuer zusammen-
zurechnen, soferne sie nicht dauernd voneinander getrennt leben (ogl. § 13 Abs. II der
Vollz Vorschr. z. Eink St Ges.). Die Haftung für die Steuer bemißt sich nach Art. 9
Abs. II Eink StGes. (Art. 4 des Gesetzes). Die Veranlagung der minderjährigen im
Haushalte der Eltern lebenden Kinder erfolgt wie bei der Besitzsteuer selbständig und zwar
auch dann, wenn die Kinder mit einem Elternteil in Güter= oder Erbengemeinschaft leben