Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 89. 1297 
in In München sind die Stadtrentämter München II und München III, in Nürnberg 
die Rentämter Nürnberg II und Nürnberg III, für die behördliche Schätzung nach § 35 
BesitzSt Ges. § 49, Abs. I der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats (Art. 9 Abs. III 
des Gesetzes) ist in München das Stadtrentamt München III, in Nürnberg das Rentamt 
Nürnberg III zuständig. 
§ 11. 
(Art. 9.) 
I Zuständig ist das Rentamt, in dessen Bezirke der Steuerpflichtige nach den Vorschriften 
des Art. 22 Eink St Ges. und im § 42 der Vollz Vorschr. zum Eink St Ges. zu veranlagen 
ist oder zu veranlagen wäre. 
11 Verzieht ein Steuerpflichtiger im Laufe des Steuerjahrs aus einem Rentamtsbezirk 
in einen anderen Rentamtsbezirk, ohne daß hiermit ein Erlöschen der subjektiven Steuer- 
pflicht am bisherigen Wohn= oder Aufenthaltsorte (Steuerabgang) und ein Neueintritt in 
die subjektive Steuerpflicht (Steuerzugang) verbunden ist, so bleibt der Veranlagungsort 
für das laufende Steuerjahr noch maßgebend, der Steuerpflichtige ist jedoch dem anderen 
Rentamte für das nächste Steuerjahr zur Steuereinhebung oder — im 3. Vermögensteuer- 
jahre — zur Veranlagung rechtzeitig nach Maßgabe des § 42 Abs. III der Vollz Vorschr. zum 
Eink St Ges. und der entsprechend zu gestaltenden Anlage 3 hierzu unter Übersendung der 
Vermögen= und Besitzsteuerakten zu überweisen. Ist mit dem Wegzuge gleichzeitig ein 
Steuerzugang und Steuerabgang verbunden (vgl. 88 29, 35, 40), so hat die Überweisung 
schon für das laufende Steuerjahr mit Wirkung vom Beginne des auf den Ein- 
tritt ihrer Voraussetzung folgenden Monats ab zu erfolgen. 
n Hat ein Steuerpflichtiger, dessen Vermögen zur Besitzsteuer festgestellt ist, vor dem 
1. Januar 1919 seinen Wohnsitz innerhalb Bayerns verlegt, so sind die Wehrbeitrags- 
und Besitzsteuerakten dem nach Abs. 1I zuständigen Rentamte zu übersenden. 
2. Verfahren. 
* 12. 
(Art. 9.) 
Die für die erstmalige Vermögensteuerveranlagung in Frage kommenden 
Personen sind auf Grund der Besitzsteuerlisten, der nach § 7 der Besissteuer Kusfkest 
des Bundesrats seinerzeit gemachten Feststellungen, der Eink steuerveranlagung 
für das Steuerjahr 1918 und der Vorarbeiten für die Eink ve 
für das Steuerjahr 1919 zu ermitteln und in die Vermögenstteuerlist einuragen. 
220 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.