Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1298 
Die Vermögensteuerliste ist nach dem Muster der Anlage 1 einzurichten. Es wird 
den Rentämtern gestattet, bei geeigneten Verhältnissen die Steuerliste unter entsprechender 
Ausgestaltung als Hebegrundlage zu benützen. Auch andere Ergänzungen, die sich nach Lage 
der örtlichen Verhältnisse als zweckmäßig erweisen, sind zulässig. 
ul In die Vermögensteuerliste sind aufzunehmen: 
1. die in der Besitzsteuerliste des Rentamts enthaltenen Besitzsteuerpflichtigen, denen ein 
Steuerbescheid über ein Vermögen von mehr als 20000 MKP oder ein Feststellungsbescheid 
erteilt worden ist, sowie die von auderen Rentämtern überwiesenen Steuerpflichtigen mit dem 
zur Besitzsteuer festgestellten Vermögen (§ 11 Abs. III), 
2. die in Bayern nicht zur Besitzsteuer veranlagten, nach dem Stande vom 31. De- 
zember 1916 aber mit einem Vermögen von mehr als 20000.#“ vermögensteuerpflichtigen 
Personen (Art. 3 Abs. II Ziff. 2 des Gesetzes). Als solche kommen namentlich in Betracht die 
in einem anderen Bundesstaate veranlagten, in Bayern nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes 
beschränkt vermögensteuerpflichtigen Inländer und die bei mehrfachem Wohnsitze gemäß § 2 Abs. 1 
der Besitzsteuer-AusfBest. des Bundesrats nicht in Bayern, sondern in dem Bundesstaate des 
vorwiegenden Aufenthalts zur Besitzsteuer veranlagten, in Bayern jedoch unbeschräukt ver- 
Mrögensteuerpflichtigen Personen, 
3. alle nicht unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Personen mit einem Vermögen von 
mehr als 20000 —X, die am 1. Januar 1919 subjektiv einkommensteuerpflichtig und damit 
vermögensteuerpflichtig sind, insbesondere die Zugänge von unbeschränkt und beschränkt ver- 
mögensteuerpflichtigen Personen in der Zeit vom 31. Dezember 1916 bis zur Vermögen- 
steuerveranlagung (Art. 5 Abs. III des Gesetzes). 
IV Ausgenommen von der Eintragung in die Vermögensteuerliste sind von den auf- 
geführten Personen 
a) jene, deren Vermögensteuerpflicht in Bayern vor dem 1. Januar 1919 auf 
andere Weise als durch den Tod erloschen ist (vgl. Abs. V), 
b) jene, die an ein anderes Rentamt zu überweisen waren, 
I) jene, die in Bayern zur Besitzsteuer veranlagt, aber nicht einkommensteuer- 
pflichtig sind. 
V Die Vermögensteuerliste ist an der Hand der Einkommensteuerlisten nachzuprüfen, ob 
die Einträge vollständig und zu Recht erfolgt sind. Personen, die überhaupt nicht vermögen- 
steuerpflichtig oder bei einem anderen Amte zu veranlagen sind (§ 11), sind unter kurzer 
Begründung zu streichen. Soweit es sich hierbei um die in der Vermögensteuerliste ent- 
haltenen vor dem 1. Januar 1909 verstorbenen Personen (Abs. III, IV) handelt, ist über 
den Vermögenszuwachs bei den Erben usw. (88 29, 33), Kontrolle zu üben und hierüber 
in der Bemerkungsspalte der Steuerliste kurzer Vermerk zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.