Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 89. 1299 
§ 13. 
(Art. 9.) 
1 Für die erstmalige Vermögensteuerveranlagung haben alle am 1. Jannar 1919 
subjektiv allgemein und beschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit einem 
in Bayern steuerbaren Vermögen von mehr als 20 000 “ oder ihre gesetzlichen Vertreter 
eine Vermögensteuererklärung abzugeben. Als Frist für die Abgabe dieser Erklärung wird 
die Zeit vom 2. bis 31. Januar 1919 bestimmt. Im Bedarfsfalle darf die Frist auf einen 
etwas späteren gleich langen Zeitraum verlegt werden. 
1 Die Frist zur Abgabe der Vermögensseuererklärung kann vom Rentamt auf Ansuchen 
angemessen verlängert werden, wenn glaubhaft dargetan wird, daß die Vermögensteuer- 
erklärung während der in Abs. I bestimmten Frist nicht möglich ist. 
814. 
(Art. 9.) 
Bis 1. Januar 1919 haben die Rentämter eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
der Vermögensteuererklärungen zu erlassen. Hierbei ist das als Anlage 2 beigegebene ue 
Muster zu verwenden. Zm übrigen gelten für die Art der Bekanntmachung die Varschristen 3 
im §6 der Bek. zum Vollz, des Besitzsteuergesetzes vom 16. Dezember 1916 (GVl. S. 638). 
§ 15. 
(Art. 9.) 
1 Die Vermögensteuererklärung für die erstmalige Ver veranlagung ist nach dem 
Muster der Anlage 3 und der diesem Muster beizugebenden Erläuterung — Anlage 4 — 
zu gestalten. Vordrucke der Steuererklärung und der Erläuterung sind in der erforderlichen . 
Anzahl bei den Rentämtern bereit zu halten und den Gemeindebehörden zur Abgabe an die 
Erklärungspflichtigen zu übersenden. Die Verabfolgung an die Erklärungspflichtigen hat 
kostenlos zu erfolgen. 
I1 Für die erstmalige Steuererklärung ist der Vermögensstand vom 1. Januar 1919 an- 
geben zu lassen (vgl. § 3 Abs. II). Besteht nach der Beantwortung der nur für die erst- 
malige Veranlagung am Schlusse des Vordrucks vorgesehenen Fragen Veranlassung zu 
besonderen Feststellungen über die Höhe des am 1. Januar 1917 vorhanden gewesenen 
Vermögens, so sind diese Feststellungen im mündlichen Benehmen mit dem Steuerpflichtigen 
zu Pflegen. 
Kk. n 
I 
An- 3 
* 16. 
(Art. 9.) 6 
1 Die Vermögensteuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Vordrucke bei dem Rentamt 
oder bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zu Protokoll unter der Verscherung abzugeben,
	        
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