Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Bei der Abgabe der 
Vermögensteuererklärung zu Protokoll ist der ausgefüllte Vordruck vom Steuerpflichtigen 
und von dem Beamten, der die Erklärung entgegengenommen hat, zu unterzeichnen. Die 
bei der Gemeindebehörde eingelangenden oder zu Protokoll gegebenen Vermögensteuererklärungen 
sind unverzüglich an das Rentamt einzusenden. 
in Die schriftliche Vermögensteuererklärung darf auch verschlossen bei der Gemeindebehörde 
abgegeben werden. Die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Vermögensteuer- 
erklärung uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem 
Umschlag ersichtlich gemacht ist. 
ul Wenn es die Personalverhältnisse eines Rentamts gestatten, darf auf Wunsch einer 
Gemeindebehörde durch den Rentamtsvorstand rentamtliches Personal zur Unterstützung der 
Gemeindebehörde bei Entgegennahme der protokollarischen Vermögensteuererklärungen abgeordnet 
werden. Die von der Gemeindeverwaltung zu leistende Vergütung wird vom Staatsmi- 
nisterium der Finanzen festgesetzt. 
§ 17. 
(Art. 9.) 
1 Jene vermögensteuerpflichtigen Personen, die in der Vermögensteuerliste aufgeführt 
sind und nicht von selbst schon eine Vermögensteuererklärung abgegeben oder um Fristver- 
längerung nachgesucht haben, sind unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. III des Gesetzes mit 
§ 52 Absl. 2 Besitz St Ges. und unter Androhung einer Geldstrafe im Versäumnisfalle 
(§ Abs. 54 1 Besitz St Ges.) aufzufordern, binnen 2 Wochen eine Vermögensteuererklärung 
abzugeben. Dabei ist in den geeigneten Fällen auf § 19 Abs. 3 der Besitzsteuer AusfBest. 
des Bundesrats und § 54 Abs. 2 Besitz St Ges. aufmerksam zu machen (vgl. § 19 Abs. 5 
der Besitzsteuer AusfBest.). Auf § 15 Abs. 2 der Besitzsteuer AusfBest. ist hinzuweisen. 
Diese Aufforderung, die der Anlage 2 entsprechend nachzubilden ist, hat gegen Zustellungs- 
nachweis zu erfolgen. 
l Die im § 54 Abs. 1, 2 Besitz St Ges. vorgesehenen Zwangsmittel (Geldstrafen und 
prozentnale Zuschläge) können nebeneinander zur Anwendung gebracht werden. 
§ 18. 
(Art. 9.) 
1 Die Vermögensteuererklärung des Ehemanns hat das Vermögen der Ehefrau mit- 
zuumfassen, soferne die Ehegatten nicht dauernd von einander getrennt leben. 
I11 Für einen nach dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkte — bei der erstmaligen Ver- 
anlagung nach dem 1. Januar 1919 — aber vor Abgabe der Vermögensteuererklärung
	        
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