Nr. 89. 1303
kommen-, Gewerb= und Kapitalrentensteuer, endlich der Überweisungen und Mitteilungen
anderer Rentämter und Besitzsteuerämter (vgl. auch § 43 Abs. I der VollzVorschr. zum
Eink St Ges.) zu prüfen. Veranlaßtenfalls ist nach Maßgabe der Anweisung in § 12 Abs. I
der Bek. zum Vollz. des Besitzsteuergesetzes (GVl. 1916, S. 638) zu verfahren.
zM Die Gemeindebehörden haben in dem Umfange bei der Vermögensermittlung mit-
zuwirken, wie dies ihnen im § 63 Besit St Ges. und im Art. 35 Abs. I Eink St Ges. (Art. 9
Abs. III des Gesetzes) zur Pflicht gemacht ist. Die Notare sind verpflichtet, Aufschlüsse
zu erteilen und Einsicht der ihnen zur Verfügung stehenden amtlichen Behelfe zu gestatten
im gleichen Umfange wie nach Art. 35 Abs. II Eink St Ges. Das gleiche gilt für die
sämtlichen öffentlichen Behörden, soweit nicht der Vorbehalt im § 63 Abs. 3 Besitz St Ges.
und im Art. 35 Abs. III Eink St Ges. platzzugreifen hat. § 51 der VollzVorschr. zum
Eink St Ges. findet entsprechende Anwendung -
§ 23.
(Art. 9.)
1 Die Kosten der Ermittlungen hat in den Fällen des § 60 Besitz St Ges. (Art. 9
Abs. III des Gesetzes) der Steuerpflichtige zu tragen. In allen übrigen Fällen sind
— vorbehaltlich der Bestimmungen über die Kostentragung im n Rechtsmittel- und Straf-
verfahren — die Kosten des Verfahrens in Vermögenst genheiten von der Staats-
kasse zu tragen (§ 85 Besitz St Ges., § 79 der Besitzsteuer- 78
II Die Beschlußfassung über die Kostentragung nach § 60 Besitz St Ges. obliegt den
Rentämtern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde an die Regierung, Kammer der Finanzen,
zulässig.
§ 24.
(Art. 9.)
! Ist das Vermögen eines Besitzsteuerpflichtigen auf den dem ersten Vermögensteuerjahre
letztvorangegangenen Veranlagungszeitpunkt — für die erstmalige Vermögensteuerveranlagung
auf den 31. Dezember 1916 — durch Steuer= oder Feststellungsbescheid zur Besitzsteuer
ermittelt und unverändert der Vermögensteuer zugrundezulegen (Art. 3 Abs. I des Gesetzes), so
erfolgt die Veranlagung zur Vermögensteuer durch die UÜbertragung des abgerundeten Be-
trags des festgestellten Vermögens aus Spalte 8b der Besitzsteuerliste in die Spalte 19
dieser Liste. Eine Mitwirkung des Steuerausschusses findet in diesen Fällen nicht statt.
Ist die Steuerpflicht nur nach dem Besitzsteuergesetze, nicht auch nach dem Einkommensteuer-
gesetze gegeben, wie dies z. B. bei Ausländern zutreffen kann, so ist die Nichtausfüllung der
Spalte 19 kurz zu begründen.