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n In allen Fällen, in denen eine besondere Feststellung des Vermögens im Neuanlage-
verfahren stattzufinden het (ogl. Art. 3 Abs. II Ziff. 1 und 2 des Gesetzes und bei der
erstmaligen Vermög rveranlagung für das Vermögensteuerjahr 1919 auch in den Fällen
des Art. 3 Abs. II zif 3 des Gesetes erfolgt die Feststellung der Grundlagen für die
Berechnung der Vermögensteuer durch die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41, 88 Eink t Ges.
und der 88 53 bis 56 der Vollz orschr. hierzu gebildeten Steuerausschüsse (ogl. § 7 Ziff. 1
der Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink StGes, Gl. 1918
S. 685). In den Fällen, in denen Vermögen im Besitzsteuerveranlagungsverfahren behufs
Prüfung der Frage, ob ein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs vorliegt, bereits ermittelt und
in der Besitzsteunerliste eingetragen, aber nicht durch einen Steuer= oder Feststellungsbescheid
festgesetzt worden ist (§ 65 Abs. 1 BesitzSt Ges.) hat der Steuerausschuß das Vermögen zur
Vermögensteuerveranlagung förmlich festzusetzen.
§ 25.
(Art. 9.)
1 Im Verfahren der Steuerausschüsse haben die Vorschristen der Art. 42, 44 bis 47
Eink St Ges. sowie die Bestimmungen der §§ 57 bis 62 der Vollzugsvorschriften. hierzu
entsprechende Anwendung zu finden.
1 Die Steuerausschüsse sind zur Veranlagung der Vermögensteuer alebald nach Fertig-
stellung der vorbereitenden Arbeiten einzuberufen. Wenn es die Verhältnisse des Rentamts
gestatten und keine erhebliche Verzögerung der Veranlagung zu den staatlichen Personal=
steuern zu befürchten ist, sind die Rentämter ermächtigt, die Veranlagung zu diesen Stenern
und die Veranlagung zur Vermögensteuer ganz oder wenigstens teilweise zu verbinden.
1I Die weiteren Ausschußmitglieder nach Art. 41 Eink St Ges. sind in allen Fällen
beizuziehen.
Die Steuerausschüsse sind auf die Möglichkeit der Beiziehung von Sachverständigen
nach Art. 47 Abs. I Eink St Ges. aufmerksam zu machen.
8 26.
(Art. 9.)
1 Die Verhandlungen über die Veranlagung der Besitsteuer und über die hierbei zur
Trörterung gelangenden Verhältnisse des Besitzsteuerpflichtigen sind streng vertraulicher Natur
(Art. 9 Abs. III, 10 Abs. V des Gesetzes, §§ 64, 82 Besitz St Ges.).
m Die Mitglieder der Steuerausschüsse, der Berufungskommissionen und der Ober-
berufungskommission sind hierüber zu belehren.