Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 89. 1305 
  
§ 27. 
(Art. 9.) 
1 Das Ergebnis der Veranlagung ist in die Besistenerliste und den Anhang hierzu, 
gegebenenfalls — so durchweg bei der erstmaligen Vermögensteuerveranlagun g — in die 
Vermögensteuerliste einzutragen. War in anderen Bundesstaaten beindlices Grund= oder 
Betriebsvermög'n aus dem in Bayern festgestellten Vermögen auszuscheiden, so ist das in 
Bayern steuerpflichtige Vermögen bei den künftigen Veranlagungen nach seinen einzelnen 
Bestandteilen mit andersfarbiger Tinte in den entsprechenden Spalten der Besitzsteuerliste 
unter dem zur Besitzsteuer festgestellten Vermögen vorzutragen. 
1 Auf Grund dieses Eintrags wird die Vermögensteuer vom Rentamte berechnet. Beim 
Vorliegen eines Rechnungsfehlers kann die Berechnung — vorbehaltlich etwaiger Berichti- 
gung der Festsetzung des Steuersolls, nötigenfalls unter Benützung der Zugangs= und 
Abgangslisten (§§ 31 Abs. II, 38) — jederzeit vom Rentamt, allenfalls auf Veranlassung 
der Aufsichtsbeamten berichtigt werden. 
! Ein die Steuer in ihren ermäßigten Sätzen ausweisender Tarif ist in Anlage 7—# 
beigeheben. f ist 8 
Über jede ordentliche Veranlagung zur Vermögensteuer und zwar sowohl in den Fällen 
des Art. 3 Abs. 1I wie in den Fällen des Art. 3 Abs. II Ziff. 1 und 2 — bei der erst- 
maligen Vermögensteuerveranlagung in allen Fällen — ist dem Steuerpflichtigen ein Be- 
O 
scheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen. V 
V Der Bescheid hat eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Berufung, über « 
die vom Zustellungstag an laufende Ausschlußfrist von einem Monate sowie darüber zu 
enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich oder zu Protokoll beim 
Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist und daß in der Berufung die 
Gründe anzugeben sind, aus denen der Bescheid angefochten wird. 
V. Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, iu denen bei 
der Feststellung des steuerbaren Vermögens von einer vorliegenden Vermögensteuererklärung 
abgewichen worden ist. 
I Die Steuerbescheide sind kosten= und gebührenfrei (Art 9 Abs. III des Gesetes, 
§ 85 Besitz St Ges. und § 79 der Besitzsteuer-AusfBest.). Besteht Anlaß zur Auferlegung 
von Kosten des Ermittlungsverfahrens, so ist nach § 23 zu verfahren. 
§ 28. 
(Art. 9.) 
ie Urschristen der Steuerbescheide sind zu den rentamtlichen Akten zu nehmen. 
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