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in Den Beteiligten sind Abschriften der Bescheide unter Beobachtung der Vorschriften des
§ 68 des Besitzsteuergesetzes und des § 57 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen in
einem verschlossenen Umschlage durch die Post oder wenn tunlich zur Kostensparung auf
andere gecignete, dem § 57 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechende Weise
unter Erholung eines Zustellungsnachweises zustellen zu lassen. Der Eingang der Zustellungs-
nachweise ist sorgfältig zu überwachen; sie sind zu den rentamtlichen Vermögenstenerakten
zu nehmen. «
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die Veranlagung zur Vermögensteuer bezüglichen Mitteilungen, Vermögensteuererklärungen,
Anträge und soustigen Schriftstücke nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind. Die Akten
sind derart zu führen, daß eine Nachprüfung des Inhalts möglich ist. Es ist gestattet, die
Vermögensteuerakten mit den Besitzsteuerakten zu vereinigen. «
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1. Allgemeines.
§ 29.
(Art. 5.)
! Innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eintretende Vermehrungen oder Verminderungen
des Vermögens in seinem Bestand oder Wert begründen nur in den in Art 5 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 des Gesetzes ausdrücklich bezeichneten Fällen und unter den dort bestimmten Voraus-
setzungen eine Anderung in der Steueranlage, einen Steuerzugang oder einen Steuerabgang.
Die aus anderem Anlaß innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eintretenden Vermehrungen
oder die die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. I Ziff. 2 nicht erfüllenden Vermögens-
verminderungen sowie sonstige Anderungen des Vermögenstandes (z. B. infolge von Verheiratung
oder infolge Wegfalls der Voraussetzungen für die Zusammenrechnung des Vermögens von
Ehegatten) sind ohne Einfluß auf die Veranlagung.
I1 Diese Grundsätze sind auch bei der erstmaligen Vermögensteuerveranlagung für das
Steuerjahr 1919 hinsichtlich der in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1916 und dem
1. Jannar 1919 eingetretenen Anderungen des Vermögensstandes der am 31. Dezember 1916
bereits subjektiv Steuerpflichtigen sowie der innerhalb des bezeichneten Zeitraums subjektiv
steuerpflichtig gewordenen Personen anzuwenden.
Aa Für die erstmalige wie für künftige Veranlagungen ist zu beachten, daß auch jene
unter Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes fallenden Anderungen in Betracht kommen, die an
einem bei Eintritt der subjektiven Steuerpflicht nicht mehr als 20000 MA betragenden