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Maßgebend für den Zeitpunkt der Vermögensvermehrung im Sinne des Art. 5 Abs. 1
Ziff. 1 des Gesetzes ist nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitzunahme des Vermögens,
sondern der Rechtserwerb (Anfall.)
g 31.
(Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1.)
1 Wer im Laufe der drei Vermögensteuerjahre eine nach Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Ge-
setzes die Steueränderung oder den Steuerzugang bedingende Mehrung des Vermögens erlangt
hat, hat hierüber beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die
Gemeindebehörde hat die Anzeigen allmonatlich dem Retamte zu übersenden. Art. 5 Abs. III
des Gesetzes, Art. 69 Abs. J EinkStGes.). 6
I11 Das Rentamt hat die neu zu veranlagenden Personen in die nach dem Muster der
( 2 Anlage 9 je für 1 Stenerjahr zu führende Zugangsliste aufzunehmen und sie, falls das
zugewachsene Vermögen nicht anderweit einwandfrei festgestellt ist, unter Zusendung eines
Vordrucks zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung (§ 19 Abs. II) aufzufordern. Diese
Erklärung hat jedenfalls den genauen Zeitpunkt der Vermögensvermehrung und das zugewachsene
Vermögen nach dem Stande zu Beginn des der Veränderung folgenden Monats zu enthalten.
Ist das bisherige Vermögen der neu zu veranlagenden Personen weder reichsrechtlich noch
landesrechtlich festgestellt, so haben die Steuerpflichtigen außerdem noch das bisherige Ver-
mögen nach dem Stande am letztvergangenen Veranlagungszeitpunkt anzugeben.
"6 g 32.
(Art. 5 Abs. I Ziff. 1.)
1 Bei Vermögensvermehrungen nach Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes hat eine voll-
ständige Neuveranlagung nur in den Fällen zu erfolgen, in denen das Vermögen eines
Steuerpflichtigen bisher nicht festgestellt war. In allen übrigen Fällen ist nur das zuge-
wachsene Vermögen festzustellen und dem bisher festgestellten hinzuzurechnen. Dem Pflichtigen
bleibt jedoch unbenommen, nachzuweisen, daß die Mehrung durch Vermögenseinbußen ganz
oder teilweise ausgeglichen worden ist. Nachgewiesene Minderungen sollen entsprechend be-
rücksichtigt werden. Die Feststellungen erfolgen durch das Rentamt ohne Mitwirkung des
Steuerausschusses (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, Art. 70 Abs. 1 Eink t Ges.).
n Die Vermögensvermehrung ist nach dem Betrage zu berechnen, um den der Erwerber
durch den Vermögensanfall tatsächlich bereichert worden ist. Beim Erwerbe von Todes wegen
ist also insbesondere die Erbschaftssteuer abzuziehen. Die Zugangsveranlagung ist auch dann
begründet, wenn der bisherige Eigentümer des Vermögens oder Inhaber des Fideikommisses
in Bayern nicht vermögensteuerpflichtig war (ogl. § 29 Abs. III.)