Nr. 89. 1309
n Beträgt das neu festgestellte Vermögen einschließlich des Vermögenszuwachses durch
Erbfall, Schenkung, Lotteriegewinn oder Vermögensübergabe nicht mehr als 20.000 &, so
ist eine Vermögensteuer nicht geschuldet. Dies ist in der Zugangsliste entsprechend zu ver-
merken. Wird aber ein Vermögen von mehr als 20 000 “ festgestellt, so ist die Steuer
aus dem gesamten festgestellten Vermögen, nicht etwa nur aus dem zugewachsenen
Vermögen anzusetzen.
IV Die Steuermehrungen sind mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer
Voraussetzungen folgenden Monats in der Zugangsliste durchzuführen.
Uber die neue Veranlagung zur Vermögensteuer ist dem Steuerpflichtigen ein Be-
scheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen.
§ 33.
(Art. 5 Abs. I Ziff. 1.)
1 Erhält das Rentamt von dem Tode eines Vermögensteuerpflichtigen Kenntnis, so hat
es an der Hand der Eintragung in der Totenliste, der etwa weiter dazu angestellten Er-
hebungen und der dem Amte zugegangenen Verfügungen von Todes wegen usw. zu prüfen,
ob bei den Erben usw. eine Vermögensvermehrung um mehr als 5000 J#— vorliegt. Diese
Prüfung hat auch zu erfolgen, wenn einer der beiden Ehegatten, deren Vermögen zusammen-
zurechnen war, gestorben ist.
I Liegt eine Vermögensvermehrung um mehr als 5000 — nicht vor, so ist in der
Abgangsliste (§ 38) entsprechender Vermerk zu machen. Veranlaßtenfalls ist dem Rentamt,
das den Erben usw. zur Vermögensteuer zu veranlagen hat, von dem Vermögensanfalle
Kenntnis zu geben. Das hat auch dann zu geschehen, wenn der Vermögenserwerb weniger
als 5000 -, aber mehr als 1000 „X¾ beträgt. Das für die Zugangsveraulagung zu-
ständige Rentamt hat die neu zu veranlagenden Personen auf Grund dieser Mitteilung
und der nach § 31 Abs. I zu erstattenden Anzeigen in die Zugangsliste aufzunehmen und
sie unter Übersendung eines Vordrucks zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf-
zufordern (§ 19 Abs. II). Die einkommenden Vermögensteuererklärungen sind an der Hand
der für die Erbschaftssteuererhebung gepflogenen Feststellungen nachzuprüfen.
im Von der Zugangführung für das laufende Vermögensteuerjahr ist Umgang zu nehmen,
wenn es sich um eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens infolge Erwerbs von Todes
wegen oder infolge eines durch den Tod veranlaßten Lehens= oder Fideikommißanfalls
handelt und für das zugegangene Vermögen in Bayern die Vermögensteuer für das laufende
Vermögensteuerjahr anderweitig fortentrichtet wird (Art. 66 Abs. II EinkSt# Ges.). Es
besteht auch keine Erinnerung dagegen, daß die Zugangführung wie bei der Einkommen-
steuer über das laufende Steuerjahr hinaus bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses
unterbleibt (vgl. § 78 Abs. VII VollzVorschr. zum Eink St Ges.).