Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8 34. 
(Art. 5.) 
1 Außer in den Fällen der nach Art. 5 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes zu berücksihtige den 
Vermehrungen des steuerbaren Vermögens können sich im Laufe der drei Vermögensteuer= 
jahre noch folgende Steuermehrungen ergeben: 
1. durch Berichtigung der Besitzsteuerveranlagung im Rechtsmittel-, Neu- oder 
Nachveraulagungsverfahren gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2, § 45 Satz 2, S 46, 
§ 66 Abs. 1 und § 73 Satz 2 Besitz St Ges., 
2. durch Berichtigung der Vermögensteuer vreranlagung im Rechtsmittel- und 
Nachholungsverfahren auf Grund der Art. 9 Abs. III, 10 Abs VI, 11 des 
Gesetzes, Art. 72 Eink St Ges. 
I Die Behandlung dieser Mehrungen erfolgt von Amts wegen in der Zugangsliste 
(§ 31 Abs. II). Abgesehen von den Fällen der Berichtigung der Veranlagung im Rechts- 
mittelverfahren ist dem Steuerpflichtigen vom Rentamt über die neue Veraulagung cin 
Bescheid zu erteilen. 
35. 
(Art. 5 Abs. III.) 
Abgesehen von den Fällen, die sich durch eine nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesenzes 
zu berücksichtigende Vermehrung des steuerbaren Vermögens über die Freigrenze während der 
drei Vermögensteuerjahre (§§ 28, 32 Abs. II) ergeben, können Steuerzugänge eintreten: 
1. bei Begründung der Vermögensteuerpflicht 
a) durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus dem Ausland, oder 
b) aus anderen Gründen (z. B. Erwerb der bayerischen Staatsangehörigkeit 
durch eine bisher wegen der Bestimmungen des Reichsdoppelsteuergesetzes 
trotz des Wohnsitzes in Bayern hier nicht stenerpflichtigen Person, Ablauf 
des Jahres des Aufenthalts bei Ausländern, Wegfall der subjektiven Steuer- 
befreiungsgründe nach Art. 3 Eink St Ges., Eintritt der beschränkten Steuer- 
pflicht durch Erwerb von Grundbesitz in Bayern usw., Übergang von der 
beschränkten zur allgemeinen Steuerpflicht (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, 
Art. 68 Abs. II Eink St Ges.), 
2. durch Nachveranlagung zur Besitzsteuer gemäß 8 73 Satz 1 Besitz St Ges., 
3. durch Nachveranlagung zur Vermögensteuer gemäß Art. 10 Abs. VI und 11 
des Gesetzes mit Art. 72 Eink t Ges.
	        
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