Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

g 36. 
(Urt. õ Abs. III.) 
1 Wer im Laufe des Steuerjahrs steuerpflichtig geworden ist, hat hierüber beim Rent- 
amt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die Gemeindebehörde hat die 
Anzeigen allmonatlich dem Rentamte zu übersenden (Art. 5 Abs. III des Gesetzes, Art. 69 
Abs. I Eink St Ges.). 
! Sofort nach Eingang der Anzeigen über Mehrungen und Steuerzugänge (vgl. § 81 
Abs. IV der VollzVVorschr. zum Eink St Ges.) oder sobald das Rentamt von Steuerzugängen 
sonst Kenntnis bekommt, hat es, soweit veranlaßt, eine Aufforderung zur Abgabe einer 
besonderen Vermögensteuererklärung zu erlassen (§ 19 Abs II). 
l Für die Veranlagung bei Steuerzugängen gelten die allgemeinen Veranlagungsvor- 
schriften, jedoch mit dem Abmaße, daß die Grundlagen für die Berechnung der Vermögen- 
steuer nicht durch den Steuerausschuß, sondern durch das Rentamt festgesetzt werden. Die 
Veranlagung hat zu erfolgen, sobald die Veranlagungs dlagen beigeschafft sind. Über 
die Veranlagung ist ein Bescheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen. (Art. 5 
Abs. III des Gesetzes, Art. 70 Abs. 1 Eink St Ges.). 
Die Steuerzugänge sind mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer 
Voraussetzungen folgenden Monats in der Zugangsliste (§ 31 Abs. II) durchzuführen. Bei 
der Ausfüllung der Zugangsliste ist zu beachten, daß die Spalte 10 der Sollaufstellung 
für das folgende (2. bezw. 3. Vermögenssteuerjahr) dient, während die Abschlußziffer der 
Spalte 12 einen Bestandteil des Solls des laufenden Steuerjahrs bildet. In ersterer 
Spalte ist daher die Jahressteuer nebst Zuschlag anzuweisen, in die letztere Spalte aber 
der für das laufende Steuerjahr wirklich geschuldete Betrag einzustellen. 
V Aus einem anderen Rentamtsbezirk ohne Anderung der subjektiven Steuerpflicht zu- 
ziehende Pflichtige sind vom Rentamte des neuen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts mit 
Wirkung vom Beginne des auf den Zuzug folgenden Steuerjahrs auf Grund der Überweisung 
des bisher zuständigen Rentamts (vgl. § 11 Abs. II) in die Zugangsliste aufzunehmen. 
V Die in § 81 Abs. I der Vollz Vorschr. zum Eink St Ges. vorgeschriebene Kontrolle des 
Vollzugs des Art. 69 Eink St Ges., sowie die im Abs. IV a. a. O. angeordneten gemeindlichen 
Anzeigen haben sich auch auf die Vermögensteuer zu erstrecken. 
  
3. Steuerminderungen und Steuerabgänge. 
37. 
(Art. 5 Abs. I Ziff. 2). 
1 Die Abminderung der Steuer nach Art. 5 Abs. I Ziff. 2 des Gesetzes erfolgt nur auf 
Antrag, der Steuerpflichtige hat die Vermögensverminderung nachzuweisen. Eine Frist für 
 
	        
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