Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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I. Die Vereinigung der Notariatskammern. 
§ 1. 
Auf Veranlassung des K. Staatsministeriums der Justiz vereinigen sich die Notariats- 
kammern in Angelegenheiten, welche das Notariat oder dessen Standeseinrichtungen betreffen, 
zur gemeinschaftlichen Beratung und Beschlußfassung. 
§ 2. 
Die Vereinigung geschieht in der Weise, daß jede Kammer außer ihrem Vorsitzenden 
eine vom Staatsministerium der Justiz zu bestimmende Zahl von Mitgliedern zu gemein- 
schaftlichen Sitzungen abordnet. Das Staatsministerium der Instiz kann auch die sämtlichen 
Mitglieder der einzelnen Kammern hierzu berufen. 
§ 3. 
Die Abordnung einzelner Mitglieder erfolgt durch Wahl jeweils auf die Wahlperiode 
der Notariatskammer. 
Ist der Vorsitzende einer Kammer verhindert, an einer Sitzung der vereinigten Notariats- 
kammern teilzunehmen, so tritt an seine Stelle in jedem Falle der stellvertretende Vorsitzende 
dieser Kammer. 
84. 
Die Mitglieder der vereinigten Notariatskammern wählen aus ihrer Mitte einen Vor— 
sitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen stellvertretenden 
Schriftführer. 
§ 5. 
Den Notariatskammern bleibt vorbehalten, sich auch nach eigenem Ermessen zur gemein- 
schaftlichen Beratung von Standesangelegenheiten und sonstigen das Notariat betreffenden 
Fragen zu vereinigen. Soll nur ein Teil der Mitglieder der einzelnen Kammern an der 
Beratung und Beschlußfassung teilnehmen, so wird die Zahl dieser Mitglieder von den 
Notariatskammern bestimmt. 
§ 6. 
Das Staatsministerium der Justiz erläßt die zur Ausführung erforderlichen Vorschriften. 
II. Die Anderung der Notariatskammerordnung. 
Die Vorschrift in § 20 Abs. 3 der Notariatskammerordnung vom 4. Mai 1900 erhält 
folgende Fassung: 
Der Personalbestand der Notariatskammern wird beim Beginn der Wahlperiode öffentlich 
bekannt gemacht. «
	        
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