Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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A.  Jortsaufenoe  Kriegsteuerungsbezüge.
I.  Allgemeine  Zulagen.
1.

1  Die  etatsmäßigen  Beamten  werden  für  die  Bemessung  der  Zulagen  in  fünf  Gruppen
ingeteilt.
n  Die  erste  Gruppe  umfaßt  die  Beamten  der  Klassen  3  —  7,
die  zweite  Gruppe  jene  der  Klassen  8  —  13,
die  dritte  Gruppe  jene  der  Klassen  14  —  17,
die  vierte  Gruppe  jene  der  Klassen  18  —  26,
die  fünfte  Gruppe  jene  der  Klassen  27  —  30
der  Gehaltsordnung.  .

2.

Die  ständig  gegen  Entgelt  beschäftigten  Staatsdienstanwärter  erhalten  die  Zulagen
nach  den  Sätzen  jener  Gruppe,  in  die  sie  bei  der  etwaigen  ersten  etatsmäßigen  Anstellung
einzureihen  wären.

3.

Wieweit  außer  den  Staatsdienstanwärtern  (Ziff.  2)  noch  anderen  Personen,  die  im
Staatsdienste  verwendet  werden,  die  Zulage  zu  gewähren  ist,  bleibt  der  Entscheidung  der
zuständigen  Staatsministerien  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  vorbehalten.


4.

Beamte,  die  zum  Kriegsdienst  eingerückt  oder  im  Sanitätsdienst  tätig  sind  (vgl.  die
Min.  Bek.  vom  18.  Juni  1915  GVl.  S.  65),  erhalten  Zulagen  nach  Maßgabe  der  für
sie  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

5.

1  Die  Zulagen  betragen  jährlich  für  die  verheirateten  Beamten
der  ersten  Gruppe  1000  ,
der  zweiten  Gruppe  800  M,
der  dritten  Gruppe  600  M,
der  vierten  Gruppe  480  4,
der  fünften  Gruppe  360  K.