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A. Jortsaufenoe Kriegsteuerungsbezüge.
I. Allgemeine Zulagen.
1.
1 Die etatsmäßigen Beamten werden für die Bemessung der Zulagen in fünf Gruppen
ingeteilt.
n Die erste Gruppe umfaßt die Beamten der Klassen 3 — 7,
die zweite Gruppe jene der Klassen 8 — 13,
die dritte Gruppe jene der Klassen 14 — 17,
die vierte Gruppe jene der Klassen 18 — 26,
die fünfte Gruppe jene der Klassen 27 — 30
der Gehaltsordnung. .
2.
Die ständig gegen Entgelt beschäftigten Staatsdienstanwärter erhalten die Zulagen
nach den Sätzen jener Gruppe, in die sie bei der etwaigen ersten etatsmäßigen Anstellung
einzureihen wären.
3.
Wieweit außer den Staatsdienstanwärtern (Ziff. 2) noch anderen Personen, die im
Staatsdienste verwendet werden, die Zulage zu gewähren ist, bleibt der Entscheidung der
zuständigen Staatsministerien im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten.
4.
Beamte, die zum Kriegsdienst eingerückt oder im Sanitätsdienst tätig sind (vgl. die
Min. Bek. vom 18. Juni 1915 GVl. S. 65), erhalten Zulagen nach Maßgabe der für
sie bestehenden besonderen Vorschriften.
5.
1 Die Zulagen betragen jährlich für die verheirateten Beamten
der ersten Gruppe 1000 ,
der zweiten Gruppe 800 M,
der dritten Gruppe 600 M,
der vierten Gruppe 480 4,
der fünften Gruppe 360 K.