Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Kontoinhaber an die Postscheckämter werden in Postscheckangelegenheiten portofrei 
befördert. Für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die Postscheck- 
ämter sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die von den Postscheckämtern 
zum Preise von 25 Pf. für je 50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt werden 
15. Diese Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. 
München, den 28. März 1918. 
v. Seidlein. 
  
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Nr. 22/81 
ßé 2. 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 ist durch Verordnung des 
Reichskanzlers vom 25. März 1918, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 18 Abs. IV Unterabs. 3 werden hinter dem Worte „auszufüllen;" die Worte 
„als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahl- 
kartengebühr einzutragen“ eingefügt. 
2. Im § 18 Abs. X Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die Worte „nach 
Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt. 
3. Im § 18 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (2a) werden von dem 
eingezogenen Betrag abgezogen."“ 
4. In § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 werden statt des Wortes „auszufüllen.“ die 
Worte „oder eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte in Kartenform auszufüllen; als 
Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahlkarten- 
gebühr einzutragen.“ gesetzt. 
5. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahlkarte“ die Worte 
„und Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt. 
6. Im §19 Abs. II Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen“ die Worte „oder 
hellrotbraunen“ eingefügt. 
7. Im § 19 Abs. V erhält Satz 3 folgende Fassung: 
. „Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme-Zahlkarte 
benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr 
dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto überwiesen.“
	        
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