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Kontoinhaber an die Postscheckämter werden in Postscheckangelegenheiten portofrei
befördert. Für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die Postscheck-
ämter sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die von den Postscheckämtern
zum Preise von 25 Pf. für je 50 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt werden
15. Diese Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft.
München, den 28. März 1918.
v. Seidlein.
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Nr. 22/81
ßé 2.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 ist durch Verordnung des
Reichskanzlers vom 25. März 1918, wie folgt, geändert worden:
1. Im § 18 Abs. IV Unterabs. 3 werden hinter dem Worte „auszufüllen;" die Worte
„als Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahl-
kartengebühr einzutragen“ eingefügt.
2. Im § 18 Abs. X Satz 2 werden hinter dem Worte „Betrag“ die Worte „nach
Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt.
3. Im § 18 Abs. XVI Unterabs. 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (2a) werden von dem
eingezogenen Betrag abgezogen."“
4. In § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 werden statt des Wortes „auszufüllen.“ die
Worte „oder eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte in Kartenform auszufüllen; als
Betrag ist der einzuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahlkarten-
gebühr einzutragen.“ gesetzt.
5. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahlkarte“ die Worte
„und Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt.
6. Im §19 Abs. II Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen“ die Worte „oder
hellrotbraunen“ eingefügt.
7. Im § 19 Abs. V erhält Satz 3 folgende Fassung:
. „Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme-Zahlkarte
benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr
dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto überwiesen.“