Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 25. 227 
§ 4. Bauleitung. 
Während der ganzen Dauer der Bauausführung muß entweder der verantwortliche 
Bauleiter oder die von ihm mit der Ausführung des Eisenbetonbauwerks besonders beauf- 
tragte Person auf der Baustelle anwesend sein. Ein Wechsel in der Person des Bauleiters 
oder des Beauftragten ist der Baupolizeibehörde sofort mitzuteilen. 
§ 5. Die Banstoffe. 
Die Eigenschaften der Baustoffe, die verwendet werden, sind auf Anfordern der Bau-- 
polizeibehörde durch Zeugnisse nachzuweisen. 
1. Zement. Verwendet werden darf nur normalbindender Portland-, Eisenportland- 
oder Hochofenzement, der den jeweils gültigen deutschen Normen für Lieferung und Prüfung 
von Portlandzement, Eisenportlandzement und Hochofenzement entspricht.) 
Die Zeugnisse über die Beschaffenheit müssen Angaben über Raumbeständigkeit, Bin- 
dezeit, Mahlfeinheit, Zug= und Druckfestigkeit enthalten. 
Da erfahrungsgemäß die Abbindezeit eines Zements wechseln kann, muß der Unter- 
nehmer durch wiederholte Abbindeproben auf der Baaustelle feststellen, daß kein rasch bindender 
Zement verwendet mird. 
Der Zement ist in der Ursprungspackung (Fabrikpackung) auf der Verwendungsstelle 
anzuliefern. 
2. Sand, Kies, Grus und Steinschlag sollen möglichst gemischtkörnig sein 
und dürfen keine schädlichen Beimengungen enthalten..) In Zweifelsfällen ist der Einfluß 
von Beimengungen durch Druckoersuche sestzustellen.“) Steine sollen wetterbeständig sein. 
Für Bauteile, die laut polizeilicher Vorschrift feuerfest sein müssen, dürfen nur solche Zu- 
schlagstoffe verwandt werden, die im Beton dem Feuer widerstehen. 
Zweckmäßig wird das Korn der Zuschläge so gehalten, daß die Hohlräume des Gemisches 
Möglichst gering werden. Die gröbsten Körner der Zuschläge müssen sich noch zwischen die 
Eiseneinlagen sowie Schalung und Eiseneinlagen ohne Verschiebung der Eisen einbringen lassen. 
2) Es bleibt vorbehalten, die Eignung von Hochofenzement zur Herstellung von Eisenbetonbauten nach 
Ablauf von 5 Jahren erneut zu prüfen. 
8) Es läßt sich keine erschöpfende, allgemeine Bestimmung treffen, wie die Baustoffe beschaffen sein müssen, 
aus denen der Beton hergestellt wird. Lehm, Tou und ähnliche Beimischungen wirken schädlich auf die Festigkeit 
bes Vetons, wenn sie am Sand und Kies festhaften. Sind sie im Sand fein verteilt, ohne an den Körnern zu 
daften, so schaden sie in der Regel nichts, sie können sogar unter Umständen die Festigkeit erhöhen. Im ersten 
Falle können die Baustoffe zuweilen durch Waschen zum Betonieren brauchbar werden, im anderen Falle wäre 
Waschen verfehlt. 
Die in verschiedenen Fluß Kiessanden vorkommenden Brannkohlenteile können schädlich wirken, wenn sie in 
größeren Mengen vorhanden sind. 
) Soll zerkleinerte Hochofenschlacke als Zuschlag verwendet werden, so ist vorher zu prüfen, ob sie sich 
dazu eignet. 
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