Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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J. 
Dem Voranschlage der Allgemeinen Kirchenkasse der vereinigten protestantischen Kirche 
der Pfalz für die Jahre 1918 mit 1921 erteilen Wir in den in der Beilage enthaltenen 
Sätzen Unsere Genehmigung. Hiermit genehmigen Wir zugleich die Festsetzung der Kirchen- 
steuer für die vorgenannten Jahre auf 8 vom Hundert der direkten Staatssteuern. 
II. 
In dem von Uns genehmigten Voranschlage der Allgemeinen Kirchenkasse für die 
Jahre 1914 mit 1917 war vorgesehen, daß die sämtlichen Rechnungs-überschüsse dieser 
Kasse bis zum Jahre 1916 einschließlich nach Abzug des eisernen Betriebsfonds dem be- 
sonderen Betriebs= und Reservefonds der künftigen Allgemeinen protestantischen Pfarrbesoldungs- 
kasse zufließen sollen. Die von der Steuersynode gebilligte Zuwendung auch der Erübrigungen 
des Jahres 1917 an diesen Fonds findet Unsere Genehmigung. 
III. 
Entsprechend dem Antrage des Konsistoriums und der Steuersynode erklären Wir auf 
Grund des Art. 2 Abs. II des Kirchensteuergesetzes vom 15. August 1908 als weiteres 
Bedürfnis allgemeiner Natur im Sinne des Art. 1 des Gesetzes: 
Aufwendungen für Stipendien an bedürftige Studierende der Theologie. 
Indem Wir der Steuersynode diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihr für die er- 
sprießliche und opferwillige Förderung der Interessen der vereinigten protestantischen Kirche 
zter Pfalz Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer Huld und Gnade. 
München, den 25. April 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Anilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Matt.
	        
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