Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Nr. 14172. 
Bekanntmachung, zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen= und Güterverkehrs. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 13. April 1918 auf Grund des § 31 
des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 
genehmigt, daß die Abgabe von den zur Benutzung von Schnellzügen auszugebenden festen 
Ergänzungskarten zum Preise von 3 — und 1,50 M einheitlich nach dem Steuersatze 
von 13 v. H. berechnet wird. 
München, den 2. Mai 1918. 
J. A. 
Dr. v. Günder. 
  
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Nr. 13180. 
Bekanntmachung, wegen der Fürsorge für die Familien der zum Kriegsdienst eingerückten 
oder im Dienste der freiwilligen Krankenpflege verwendeten Arbeiter der Staatsbetriebe der Zivil- 
verwaltung. 
Lämtliche Kl. Zivilstaatsministerien. 
Ziffer IV der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1917 (GVWl. S. 606) wird 
mit Wirkung vom 1. April 1918 ersetzt durch folgende Bestimmungen: 
Bei der Berechnung des „vom Arbeiter zuletzt bezogenen Lohnes“ (Abschnitt II 
Ziff. 3, 7 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, GVl. S. 91) sind dem Lohne, 
den der Arbeiter vor seinem Eintritt in den Kriegsdienst oder in den Dienst der freiwilligen 
Krankenpflege erhielt, folgende Bezüge zuzusetzen, soweit sie ihm bei seinem Verbleiben 
im Dienste der Verwaltung zukommen würden: 
1. mit Rücksicht auf die Kriegsteuerung gewährte Lohnerhöhungen, 
2. Lohnvorrückungen, · 
3. Kriegslohnzuschläge und Kriegsteuerungsbeihilfen. 
uU. Bei der Berechnung des Zuschusses zu der Familienunterstützung für den Monat 
April 1918 ist dem „zuletzt bezogenen Lohne“ außerdem eine einmalige Zulage in dem 
Betrage zuzusetzen, den der Arbeiter bei seinem Verbleiben im Dienste der Verwaltung im 
Monat April 1918 erhalten hätte. 
München, den 3. Mai 1918. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Prennig. v. Seidlein. Dr. v. Runilling. Dr. v. Brettreich.
	        
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