Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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1. Gruppe 4) 
Vor dem mit „Löwenpulver“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Hetzbacher Sprengsalpeter (Gemenge von 65 bis 80 Prozent 
Nur während Natronsalpeter und 35 bis 20 Prozent Holzkohle, auch mit 
des Krieges gänzlichem oder teilweisem Ersatz des Natronsalpeters durch 
Kalisalpeter. 
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung 
Schießmittel Abteilung d) 
Im Abfk. (4) erster Satz wird hinter den Worten „gut verzinkt“ ein Sternchen) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen die Behälter auch mit unverzinkten eisernen Nägeln ver- 
schlossen sein. 
Dr. VI. Säulniefähige Sroffe 
A. Verpackung 
In der Anmerkung") zum Abs. (2) b) wird statt „Oktober bis März einschließlich“ 
gesetzt: 
September bis Mai einschließlich 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 14. Mai 1918. 
v. Heidlein.
	        
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