Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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mit 1921 (Beilage 1 und 2) und den hierauf bezüglichen Beschlüssen der Steuersynode 
erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
Die Kirchensteuer für die Jahre 1918 mit 1921 ist in der protest. Kirche r. d. Rhs. 
auf 5 vom Hundert der der Berechnung der Kirchenstener zugrunde zu legenden direkten 
Staatssteuern festgesetzt. 
II. 
Indem Wir den Anträgen des Oberkonsistoriums und der Steuersynode willfahren, 
erklären Wir auf Grund des Art. 2 Abs. II des Kirchensteuergesetzes vom 15. August 1908 
als weiteres Bedürfnis allgemeiner Natur im Sinne des Art. 1 des Gesetzes: 
Aufwendungen für die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb eines landes- 
kirchlichen Predigerseminars. 
III. 
Die Steuersynode hat beschlossen, die mit Allerhöchster Entschließung vom 31. Juli 1915 
genehmigte Geschäftsordnung für die protest. Kirche r. d. Rhs. (KMBl. S. 155 und S. 174ff.) 
wie folgt abzuändern: 
Satz 2 des § 12 wird durch folgenden Satz ersetzt: 
Den Mitgliedern der Kirchenbehörden steht es frei, den nicht als vertraulich erklärten 
Sitzungen der Ausschüsse wie den Vollversammlungen beizuwohnen. 
Wir erteilen diesem Beschluß Unsere Genehmigung. 
Indem Wir der Steuersynode diesen Abschied erteilen, sprechen Wir ihr für ihre er- 
sprießliche und opferwillige Tätigkeit Unsere Anerkennung aus und versichern sie Unserer 
Huld und Gnade. 
Schloß Vaulx bei Tournai, den 18. Mai 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Knilling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Matt.
	        
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