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halte der Erbschaftssteuern, Stempelabgaben, Gebühren usw. zu verrechnen, die Einnahmen
am Schlusse des Rechnungsjahrs an den Ausgaben des Rechnungstitels zu kürzen.
9. Die Steuerstellen haben zur Überwachung der Abgabenentrichtung (§ 26 Abs. 2 ff.
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) von Zeit zu Zeit Beamte an die Hafen-
anlagen, Schiffsanlegeplätze, Lösch und Umschlagstellen abzuordnen. Die Beamten haben
sich durch Einsicht der Versteuerungsanmeldungen, der Fracht= und Ladepapiere davon zu
überzeugen, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen Vorschriften genügt ist
und hierbei wahrgenommene Zuwiderhandlungen der Steuerstelle anzuzeigen.
Die Überwachung obliegt neben den Steuerstellen auch den Hafen-, Kanal= und Strom-
aufsichtsbeamten sowie den Zoll= und Steneraufsichtsbeamten (§27 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats). Zuwiderhandlungen sind unter Bezeichnung der Person des Betriebsunter-
nehmers und des Schiffers sowie des Fahrzeugs und der Ladung dem nächstgelegenen Rent-
amte zur Kenntnis zu bringen.
III. Nichtöffentlicher Güterverkehr auf Eisenbahnen und Wasserstraßen.
Die Erhebung der Abgabe vom nichtöffentlichen Güterverkehr auf Eisenbahnen und
Wasserstraßen obliegt den Rentämtern, für den Stadtbezirk München dem Stadtrentamte
München I, in Nürnberg dem Rentamte Nürnberg I, in Augsburg dem Rentamt Augs-
burg II. Die im § 31 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene An-
zeige ist an das Rentamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betriebsunternehmer seinen Wohn-
ort (Sitz) hat.
V. Güterverkehr auf Landwegen.
1. Zur Erhebung der Abgabe vom Güterverkehr auf Landwegen sind die Rentämter,
für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt München I, in Nürnberg das Rentamt
Nürnberg I, in Augsburg das Rentamt Augsburg lI zuständig. Die im § 39 der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene Anmeldung ist an das Rentamt zu er-
statten, in dessen Bezirk der Anmeldende seinen Wohnort (Sitz) hat.
2. Das Renutamt trägt die angemeldeten Betriebe in das nach § 40 Abs. 2 der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats zu führende Verkehrssteuermerkbuch ein. Das Buch
hat Spalten zu enthalten für Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers (Firma und
Sitz des Unternehmens), für den Ort des Betriebs oder die Orte, zwischen denen der Be-
trieb im regelmäßigen Verkehre stattfindet, für den Tag der Ausgabe und die Nummer der
ausgegebenen sowie den Tag der Rückgabe und die Nummer der zurückgegebenen Blöcke und
für Bemerkungen.