Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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II. Ziffer 3 des Absatzes 1 des Artikel 2 hat folgendermaßen zu lauten: 
3. der Überschuß, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben (Betriebskosten, 
Ruhegehalte und Hinterbliebenenbezüge, Aufwand für Verzinsung und Verwaltung 
der Schuld, Einlagen in den Fonds nach Ziffer 1 und 2) noch verbleibt; 
III. Absatz 2 und 3 des Artikel 2 sind zu streichen. 
IV. Artikel 3 erhält folgende Fassung: 
Aus dem Fonds sind Fehlbeträge der Staatseisenbahnen, die sich nach 
Leistung der in dem Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Ausgaben bei der 
Aufstellung des Haushalts der Staatseisenbahnen oder nach den Rechnungen 
eines Haushaltzeitraums ergeben sollten, zu decken. 
V. Artikel 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Überschreiten die nach Abschluß eines Haushaltzeitraums verfügbaren Bestände 
des Fonds den Betrag von 25 Millionen Mark, so ist der Mehrbetrag auf 
bewilligte Anlehen zu verrechnen oder zur Abminderung der Staatseisenbahnschuld 
an die Staatsschuldenverwaltung abzuführen oder verzinslich anzulegen. 
Artikel 2. 
Die Bestimmung des Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 in der neuen Fassung sowie die 
Streichung des Absatzes 2 des gleichen Artikels treten mit dem 1. Januar 1920 in Kraft. 
Im übrigen gelten die vorstehenden Anderungen vom 1. Januar 1918 an. 
Gegeben zu München, den 24. Juni 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. finilling. Dr. v. Hrettreich. v. Bellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Anzner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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