Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 26 221 
  
  
  
  
  
Festgesetzter 
Cap. 8. Vortrag Betrag 
IJ93 
II. Fundations- und Dotationsbeiträge der Ge— 
meinden Z Z Z — — 
III. Zuflüsse aus sonstigen Einnahmsquellen . — — 
IV. Kreisumlage zu 21 Prozent von der Steuerprinzipal- 
summe von 3“7017,458 & 48 —J nach Abzug von 2% für 
r Rückstände und Nachlässe im Nettobetrage von . .62099286 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre . 32000 — 
. 
Summa der Kreiseinnahmen 1029567 62 
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Bekanntmachung, die einstweilige Verwaltung von erledigten Forstrevieren betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben mit Rücksicht auf die bevorstehende Reorgani- 
sation der Staatsforstverwaltung bis auf Weiteres folgende Anordnungen Allerhöchst zu 
treffen geruht: 
J. 
Zur Verwaltung der erledigten Forstreviere werden, soweit erforderlich, Forstbeamte 
mit dem Titel „Forstamtsassessor“ aufgestellt, welche den Rang der Bezirksamtsassessoren