Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Gesteins-Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol, 
Mononitronaphthalin, Holzmehl und neutralen, beständigen, die Gefahr nicht 
erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Detonit 14“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Saar-Detonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben (Gemenge von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 6 Prozent Mono= oder Dinitroverbindungen der 
aromatischen Reihe, Pflanzenmehlen, auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem 
Nitroglyzerin, auch mit neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden 
Salzen). 
Ur. Id. Verdichrere und verflässigte Gase. 
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gesäße. 
In der Anmerkung ') zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird die Frist für die Gefäße 
unter b) von 7 auf 8 Jahre verlängert. 
r. V. Agende Sroffe. 
Ziffer 6 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
6. Durch Wasser zersetzliche Chloride, wie Antimonpentachlorid, Thionyl-= 
chlorid, Chlorsulfonsäure. 
r. VI. Fäulnisfähige Sroffe. 
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b) wird hinter „der Ziffern 3“ ein Sternchen?) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges dürfen gereinigte, trockene Knochen in den Monaten 
Oktober bis März einschließlich unverpackt in offenen Wagen ohne Decken befördert werden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 11. Januar 1918. 
v. Seidlein. 
Auszug aus der Adels- Matrikel des und Kompagnieführer in einem Reserve-In- 
Kiönigreichs. fanterie-Regiment Herbert Ritter von Wurmb 
für seine Person als Ritter des Militär-Max- 
In die Adels-Matrikel wurde eingetragen: Joseph-Ordens bei der Ritterklasse Lit. W, 
am 28. Dezember 1917 der Hauptmann Fol. 82.
	        
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