Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 2. 
1 Steuerpflichtig sind die nach dem Einkommensteuergesetz (Art. 1, 2 Abs. I Ziff. 1, 
3, Art. 3) einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, und zwar 
1. die nach Art. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen mit ihrem 
gesamten Vermögen mit Ausnahme des außerbayerischen Grund= und Betriebs- 
vermögens, 
2. die nach Art. 2 Abs. I Ziff. 1, 3 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen 
Personen mit ihrem in diesen Bestimmungen bezeichneten Vermögen. 
1 In den Fällen des Abs. I Ziff. 2 findet Art. 2 Abs. III des Einkommensteuer- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 3. 
! Der Besteuerung unterliegt in den auf das Ende eines Besitzsteuerveranlagungszeitraums 
(Veranlagungszeitpunkt) folgenden drei Steuerjahren (Vermögensteuerjahre) das in Bayern 
zur Reichsbesitzsteuer (Reichsgesetz vom 3. Juli 1913, Reichsgesetzbl. S. 824), nötigenfalls 
das besonders festgestellte Vermögen (steuerbares Vermögen). 
I Eine besondere Feststellung des Vermögens erfolgt regelmäßig: 
1. wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Berufungsfrist (Art. 9 Abs. III) be- 
antragt, daß nur für die Besitzsteuerveranlagung oder nur für die Vermögensteuer- 
veranlagung nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 des Besissteuergesetzes verfahren wird; 
2. wenn das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den maßgebenden 
Veranlagungszeitpunkt in Bayern zur Besitzsteuer nicht festgestellt ist; 
3. bei Anderungen des Vermögenstandes, Zugängen und Abgängen innerhalb der 
drei Vermögensteuerjahre (Art. 5). 
In Für die Feststellung maßgebend ist in den Fällen des Abs. II Ziff. 3 der Stand 
der Verhältnisse zu Beginn des der Veränderung folgenden Monats, in den übrigen Fällen 
der Stand der Verhältnisse im letztvorangegangenen Veranlagungszeitpunkte. Die Fest- 
stellung erfolgt nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes. 
Art. 4. 
Im Falle einheitlicher Veranlagung der Ehegatten zur Vermögensteuer findet Art. 9 
Abs. II des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Art. 5. 
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1 Anderungen des Vermögenstandes innerhalb der drei Vermögensteuerjahre werden nicht 
berücksichtigt. Ausnahmen finden nur statt,
	        
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