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Art. 8.
Staatssteuerzuschläge, Kirchensteuern und Umlagen sind aus der Vermögensteuer nicht
zu entrichten.
Art. 9.
1 Die Besitzsteuererklärung gilt als Vermögensteuererklärung. In den Fällen des Art. 3
Abs. II ist jedoch der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter auf Aufforderung der
Steuerbehörde zur Abgabe einer besonderen Vermögensteuererklärung verpflichtet.
ber die Veranlagung zur Vermögensteuer wird ein Vermögensteuerbescheid erteilt.
Im übrigen finden auf die Erklärungspflicht, die Veranlagung, das Verfahren ein-
schließlich des Rechtsmittelverfahrens und die Kostenpflicht die in Bayern für die Besitzsteuer
maßgebenden gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anwendung.
1Die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Besitzsteuerveranlagung erstreckt sich unbe-
schadet einer gegenteiligen Erklärung des Steuerpflichtigen auch auf die Vermögensteuer-
veranlagung.
Art. 10.
1 Wer in einer besonderen Vermögensteuererklärung oder in einer Besitzsteuererklärung
oder im Veranlagungsverfahren wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die geeignet sind, zur Verkürzung der Vermögenstener zu führen, wird mit einer Geldstrafe
bis zum zehnfachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann
auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvoll-
ständigen Angaben in der Absicht, die Vermögensteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind
und wenn der Steuerbetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet
worden ist, nicht weniger als zehn vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens aber
dreihundert Mark ausmacht, oder wenn der Steuerpflichtige wegen Vermögen= oder Besitz-
steuerhinterziehung vorbestraft ist. Bei einer Steuergefährdung der vorbezeichneten Art kann
im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten der Verurteilten öffentlich be-
kanntzumachen ist.
. Ist in den Fällen des Abs. I die unrichtige oder unvollständige Angabe zwar wissent-
lich, aber nicht in der Absicht der Steuerverkürzung gemacht, so tritt an Stelle der in
Abs. I vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark.
III Besteht nach der von der Steuerbehörde geführten Untersuchung der Verdacht, daß
eine Steuergefährdung der im Abs. I Satz 2 bezeichneten Art vorliegt, so ist die Sache an
die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet diese, daß dieser Verdacht nicht hin-
reichend begründet ist, so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungs-
strafverfahren an die Verwaltungsbehörde abgeben.