Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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werden müssen, bis sieben Uhr abends, an Sonn= und Feiertagen von acht Uhr 
morgens bis zwei Uhr nachmittags offen gehalten werden. 
Nohrenfeld, den 17. Jannar 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk. 
  
Nr. 1134 a 1. 
Königliche Verordnung über den Geschäftsgang der K. Regierungen. 
TLudwig lIII. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfallgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, nachstehendes zu verfügen: 
Die K. Regierungspräsidenten sind ermächtigt, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für 
die Geschäftsführung im allgemeinen die Erledigung bestimmter Geschäftsgegenstände und 
Geschäftszweige von minder wichtiger Bedeutung — bezüglich solcher der Kammern der Finanzen 
und der Forsten im Benehmen mit dem beteiligten Regierungsdirektor — einem Kollegial- 
mitgliede zu übertragen und von diesem die Ausfertigung der betreffenden Entwürfe mit 
dem Beisatz: „J. A.“ unterschriftlich vollziehen za lassen. 
Die K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen haben die zum Vollzuge 
vorstehender Bestimmung erforderlichen weiteren Verfügungen zu treffen. 
München, den 26. Jannar 1918. 
Ludwig. 
. Breunig. Dr. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor Völk.
	        
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