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2. Im § 19 „Nachnahmesendungen“ erhält der 2. Satz des 2. Absatzes unter I fol-
gende Fassung:
Die Post verkauft die Vordrucke zu 10 Pf. für je 5 Stück, blaue Nach-
nahme-Zahlkarten zu 5 Pf. für je 5 Stück.
3. Vorstehende Anderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft.
München, den 30. Jannar 1918. "
v. Heidlein.
Ar. 28/240
PIILI.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend.
vom
l. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (GVBl. Nr. 21
20. April 1917) wird, wie folgt, geändert:
. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhalten der 2. und 3. Satz des 2. Abs.
der Ziff. J solgende Fassung:
Die Formulare mit anhängender Postanweisung verkaufen die Postanstalten
zum Preise von 2 Pf. für 1 Stück. Die Formulare mit anhängender Zahl-
karte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten sind bei den Postscheckämtern käuflich.
. Im §20 „Postaufträge“ erhalten der 3. und 4. Satz der Ziff. III folgende
Fassung:
Die Postanstalten verkaufen die Formulare mit anhängender Postanweisung
zum Preise von 2 Pf. für 1 Stück und solche für Postaufträge zur Annahme-
einholung zum Preise von 1 Pf. für 1 Stück Die Formulare mit anhängender
Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich.
Im § 39 „Zustellung der Postsendungen“ erhält der 1. Sat der Ziff XXXII
folgende Fassung:
In Orten mit Posthilfstelle wird für gewöhnliche Pakete bis zu 10 Kilo-
gramm einschl. 10 Pf., über 10 Kilogramm 20 Pf. für das Stück an Zustell-
gebühr erhoben.
Im § 44 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält
die Angabe in Ziff. I unter 3. folgende Fassung:
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd" nicht innerhalb 14 Tagen
vom Tage nach dem Eingang gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Tieren