Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 451 
(2) Die Anordnung ist auf höchstens fünf Kalenderjahre, mit Einschluß des Kalender- 
jahres 1918, zu beschränken; sie kann nach Ablauf dieser Frist nur mit Genehmigung des 
Reichskanzlers verlängert werden. 
(3) Die Anordnung ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben, wobei darauf hinzu- 
weisen ist, daß mit Ablauf der Gültigkeit der Anordnung auf die Vorlegung von Büchern 
bestanden werden kann. 
§ 27. 
Die Landeszentralbehörden werden Bestimmungen darüber erlassen, in welcher Weise 
unter den Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachungen, belehrende Vorträge, Ein- 
wirkung seitens der Berufsverbände und Interessenvertretungen, Unterrichtserteilung in den 
öffentlichen Schulen und den Fortbildungsschulen auf eine gute Buchführung hinzuwirken 
ist. Insbesondere wird es zweckmäßig sein, Muster für eine einfache Buchführung zum 
Ankauf zu empfehlen und bei den Umsatzsteuerämtern bereitzuhalten. 
g 28. 
(1) Die Buchführungspflicht solcher Steuerpflichtiger, die bereits nach anderen Gesetzen c) Bel bereit 
oder Rechtsverordnungen zur Buchführung verpflichtet sind, richtet sich nach diesen Vorschriften, nach unberen 
wenn sie über die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 hinausgehen. Insbesondere kommt Geseben usw 
hier die Verpflichtung der Führung von Handelsbüchern nach 88 38ff. HGB. und die e 
Verpflichtung der Buchführung auf Grund gewerberechtlicher Bestimmungen in Betracht. 
(2) Die Umsatzsteuerämter haben auf die Erfüllung der weitergehenden Buchführungs- 
pflicht nur insoweit durch Anordnungen oder Straffestsetzungen hinzuwirken, als die Er- 
füllung der weitergehenden Vorschriften für eine ordnungsmäßige Nachweisung und Fest 
stellung der Umsatzsteuer von Bedeutung ist. 
§ 29. 
Bei Unternehmungen, die von öffentlichen Behörden geleit i 
bei Gerichsdollsehern leptiumt sch der Unsa "np B9 geleitet werden, bei Notaren und Wei 
Nr D il faug der Buchführungspflicht nach den von den öffen.lichen 
zuständigen Behörden erlassenen Bestimmungen. Behörden, 
Notaren 
und Gerichts- 
60 9 8 30. voslzichern. 
1) Für Steuerpflichtige, die Lieferungen der i 
gegenstände im Klei s e ferung t im 88 des Gesetzes genannten Luxus- Vuch. 
nhandel ausführen, besteht die weitergehende Buchführungspflicht des führungs- 
§ 15 Abs. 2 des Gesetzes Diese Verpflichtung trifft auch Stenerpflichtige, welche die im „ de 
8 des Gesetzes enannten 9 Z„ Q * ge, welche die im Luxuswaren- 
genannten Luxusgegenstände im Großhandel vertreiben (ogl. § 20 des geschäfte. 
Gesetzes). a) Im 
95• allgemeinen.
	        
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