Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 6. 35 
(§ 31) nicht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eingang von 
der Post abgeholt wird; 
5. Die Anderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
München, den 30. Jannar 1918. 
v. Seidlein. 
  
Nr. 22/270 
EII2. 
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 betreffend. 
fl. Slaatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
I. Die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 7. Juni 1914 (GVBl. 
Nr. 26 vom 12. Juni 1914) wird, wie folgt, geändert: 
1. In § 2 erhält der Abs. III folgende Fassung: 
III. Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern 
zum Preise von 1 25 Pf. für je 50 Stück verabfolgt. 
2. In § 2 Abs. X werden statt der Worte „Postordnung vom 27. März 1900 
§ 26 IV ff.“ die Worte „Postordnung vom 24. März 1917 § 26 III ff.“ gesetzt. 
3. In § 2 Abs. XI werden statt der Worte „Postordnung § 26 VII" die Worte 
„Postordnung § 26 V gesetzt. 
4. In § 4 erhält der Abs. IV. Unterabsatz 2 Satz 1 folgende Fassung: 
„Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue Nachnahme- 
Zahlkarten (mit Klebeleiste) oder hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarten in Karten- 
form zu verwenden."“ 
5. In § 4 erhält der Abs. V folgende Fassung: 
„Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit anhän- 
gender Zahlkarte, die Nachnahmepaketkarten und die Nachnahmekarten mit an- 
hängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern zum Preise von 10 Pf. 
für je 5 Stück, die blauen und die hellrotbraunen Nachnahme-Zahlkarten zum 
Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt." 
6. In § 9 Abs XI werden statt der Worte „Postordnung §§ 37 bis 39 und 8§§ 42 
bis 45“ die Worte „Postordnung §§ 37 bis 39 und §§ 41 bis 45“ gesetzt.
	        
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