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ständig geführt, so kommt auch die Einleitung des Strafverfahrens in Betracht (8 38 Abs. 4
des Gesetzes, § 53 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen). Auf Grund des 8§ 26 der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats werden jedoch die Rentämter auf die Dauer
von 5 Jahren, sohin bis einschließlich 1922, ermächtigt, für ländliche Unternehmen, bei
denen die Gesamtheit der Entgelte im vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als 15000 A
betrug und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Entgelte im laufenden Kalender-
jahre diesen Betrag übersteigen werden, soweit bisher gewohnheitsmäßig bei solchen Unter-
nehmen Aufzeichnungen nicht gemacht zu werden pflegten, den Mangel von den Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats entsprechenden Aufzeichnungen als nicht auf einem Verschulden
des Steuerpflichtigen beruhend anzusehen.
18. In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
erfolgt die Versteuerung nicht in Jahres= oder Monatsabschnitten, sondern aus Anlaß eines
jeden einzelnen steuerpflichtigen Vorganges gesondert mittelst Aumeldung und gleichzeitiger
Einzahlung des Steuerbetrags beim Rentamt. Das gleiche gilt im Falle des § 10 Abs. 1
Nr. 3 des Gesetzes, wenn der, welcher die Gegenstände ins Ausland verbringt, nicht zu den
im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen gehört. Ein Steuerbescheid ergeht in
diesen Fällen nur dann, wenn gegen die in der Anmeldung des Pflichtigen enthaltenen Erklärungen
Bedenken bestehen, die zu einer Nachforderung führen. Die näheren Vorschriften über das
Verfahren und die Listenführung sind in den §§ 62 bis 66 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats getroffen.
19. Gehört im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes der, welcher die Gegen-
stände ins Ansland verbringt zu den im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen,
so findet die Versteuerung in Jahres= oder Monatsabschnitten nach Maßgabe der §§ 16,
17 des Gesetzes und der §§ 45 bis 61 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates statt.
20. Den Gerichtsvollziehereien und Gerichtsvollziehern hat das Rentamt auf Antrag
zu gestatten, daß sie die Umsatzsteuer für ihre steuerpflichtigen Versteigerungen nach Maß-
gabe der §§ 16, 17 des Gesetzes, sohin in Jahresabschnitten bei den der allgemeinen Um-
satzsteuer unterliegenden Gegenständen und in Monatsabschnitten bei Luxusgegenständen ent-
richten.
21. Die Rechtsmittel, die gegen Steuerbescheid zulässig sind, einschließlich der Rechts-
mittelfristen und des Rechtsmittelverfahrens, werden auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes
und des § 8 des Gesetzes über die Errichtung eines Reschsfinanzhofs und über die Reichs-
aussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 959) geregelt werden.
22. IJu den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Gesetzes oder der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats Verwaltungsbeschwerde stattfindet, entscheidet über die Beschwerde
die Regierungsfinanzkammer. Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer kann binnen