Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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ständig geführt, so kommt auch die Einleitung des Strafverfahrens in Betracht (8 38 Abs. 4 
des Gesetzes, § 53 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen). Auf Grund des 8§ 26 der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats werden jedoch die Rentämter auf die Dauer 
von 5 Jahren, sohin bis einschließlich 1922, ermächtigt, für ländliche Unternehmen, bei 
denen die Gesamtheit der Entgelte im vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als 15000 A 
betrug und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Entgelte im laufenden Kalender- 
jahre diesen Betrag übersteigen werden, soweit bisher gewohnheitsmäßig bei solchen Unter- 
nehmen Aufzeichnungen nicht gemacht zu werden pflegten, den Mangel von den Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats entsprechenden Aufzeichnungen als nicht auf einem Verschulden 
des Steuerpflichtigen beruhend anzusehen. 
18. In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 
erfolgt die Versteuerung nicht in Jahres= oder Monatsabschnitten, sondern aus Anlaß eines 
jeden einzelnen steuerpflichtigen Vorganges gesondert mittelst Aumeldung und gleichzeitiger 
Einzahlung des Steuerbetrags beim Rentamt. Das gleiche gilt im Falle des § 10 Abs. 1 
Nr. 3 des Gesetzes, wenn der, welcher die Gegenstände ins Ausland verbringt, nicht zu den 
im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen gehört. Ein Steuerbescheid ergeht in 
diesen Fällen nur dann, wenn gegen die in der Anmeldung des Pflichtigen enthaltenen Erklärungen 
Bedenken bestehen, die zu einer Nachforderung führen. Die näheren Vorschriften über das 
Verfahren und die Listenführung sind in den §§ 62 bis 66 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats getroffen. 
19. Gehört im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes der, welcher die Gegen- 
stände ins Ansland verbringt zu den im § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen, 
so findet die Versteuerung in Jahres= oder Monatsabschnitten nach Maßgabe der §§ 16, 
17 des Gesetzes und der §§ 45 bis 61 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates statt. 
20. Den Gerichtsvollziehereien und Gerichtsvollziehern hat das Rentamt auf Antrag 
zu gestatten, daß sie die Umsatzsteuer für ihre steuerpflichtigen Versteigerungen nach Maß- 
gabe der §§ 16, 17 des Gesetzes, sohin in Jahresabschnitten bei den der allgemeinen Um- 
satzsteuer unterliegenden Gegenständen und in Monatsabschnitten bei Luxusgegenständen ent- 
richten. 
21. Die Rechtsmittel, die gegen Steuerbescheid zulässig sind, einschließlich der Rechts- 
mittelfristen und des Rechtsmittelverfahrens, werden auf Grund des § 23 Abs. 2 des Gesetzes 
und des § 8 des Gesetzes über die Errichtung eines Reschsfinanzhofs und über die Reichs- 
aussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (RGBl. S. 959) geregelt werden. 
22. IJu den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Gesetzes oder der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats Verwaltungsbeschwerde stattfindet, entscheidet über die Beschwerde 
die Regierungsfinanzkammer. Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer kann binnen
	        
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