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Nro. 73.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Koͤnigreich Wuͤrttemberg.
Mittwoch, den 31. December 1828.
Inbalt.
Verfügungen der Deptements. Weitere Delemmmachung= die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken
vol ndete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. ro L
—
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keinec.
II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Der Hypotheken-Commission.
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollenbete Bereinigung des Unterpfandewesens
betreffend. (Nro. XVI.)
(Vergl. Reg. Platt vom Jahr 1828, S. 807.)
Nach den seit der lebten Bekanntmachung vom 1. Nov. d. J. bis heute bei der K. Hppotheken-Commission
eingekommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den
biernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der
Bereinigung des Unterpfandewesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseßz 2c. vom 15. April 1825,
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Insiruktion
vom 15. December 1825, PKF. 165 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten
in volle Wirksamkeit getreten; was mit dem Anhange zur allgemeinen Kenntniß gebracht
wird, daß nunmehr in eintausend und sechzig Gemeinderaths-Bezirken die Psand-Bereinigungs-Geschäste
vollführt sind.
Stuttgart den 36. December 1828. Schwab.