6 Verfassung von Hamburg.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Stadt Hamburg und das mit derselben verbundene
Gebiet bilden unter der Benennung „die freie und Hanse—
seant Hamburg“ einen selbstständigen Staat des Deutschen
eiches. "
Art. 2.
Eine Gebietsveräußerung kann nur auf dem Wege der
Verfassungsänderung, eine bloße Grenzregulirung auch auf
dem Wege der Gesetzgebung bewirkt werden.
Art. 3.
Angehörige des Hamburgischen Staates sind Diejenigen,
deren hiesige Staatsangehörigkeit nach Maaßgabe der Reichsgesetzgebung
begründet isti.
Art. 4.
Bürger des Hamburgischen Staates sind diejenigen Hamburgischen
Staatsangehörigen, welche den Eid auf die Verfassung
geleistet und das dadurch erworbene Bürgerrecht nicht
wieder verloren haben.
Ueber Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes und über
die Form des Eides bestimmt das Gesetz.
Art. 5.
Durch das religiöse Bekenntniß wird die Ausübung der
bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den bürgerlichen
Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
Volle Glaubens= und Gewissensfreiheit wird gewährleistet.
—.
1 S. auch Gesetz, betreffend die Hamburgische Staatsangehörigkeit
und das Hamburgische Bürgerrecht. Gegeben .. Hamburg, den 2. November
1896. Gesetzsammlung 1896 S. 5 ff.