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II Für den Mindest= und Höchstsatz der Arealsteuer und der Mietsteuer ergibt sich künftig
folgende Berechnung: «
DergeringsteBetragderArealsteuerist3X14X1,5-J-634;
derHöchstsatzderArealsteuerist25X14X1,54-5,25.-f-,
währendsichbisher-diegeringsteAtealsteuerauf3X5X24-30J,diehöchste
Arealsteuer aber auf 2,50 M berechnete.
Der geringste Betrag der Mietsteuer ist 15 X 1,54 = 23 J, während sich bisher
die geringste Mietsteuer auf 152 4 30 J berechnete.
§ 2.
(Art. 3 des And Ges., § 33 des Haus St Ges., § 27 der VollzVorschr.)
1 Die Vergünstigung des § 33 Abs III des Haus St Ges. — Gewährung von 12 Steuer-
freijahren — kam bisher nur den Kleinwohnungsbauten (Abs. II) zugute, die nicht mehr als
4 Wohnungen enthielten — Kleinhäuser — oder von einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen
gemeinnützigen Vereinigung hergestellt waren, die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Ver-
besserung von Wohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung befaßt. Wurde der Wohnungsbau
von einer Vereinigung hergestellt, die nach dem Gesetze nicht als gemeinnützig gilt, so wurden
den Kleinwohnungsbauten 6 Steuerfreijahre zugebilligt, wenn der Kleinwohnungsbau mehr
als 4 Wohnungen umfaßte. Die für das sogenannte Kleinhaus bestimmten Steuerfreijahre
kamen auch dem Familienhause zu, wenn es als Kleinwohnungsbau im Sinne des Gesetzes
zu erachten war.
lI Nach der nunmehrigen Fassung des Gesetzes kommt die Begünstigung auch dem sogenannten
Bürgerhause zugute, d. h. es werden nicht nur Kleinwohnungsbauten (8 33 Abs. 11) mit
nicht mehr als 4 Wohnungen, sondern auch solche mit bis zu 6 Wohnungen in der im § 33
Abs. III des Gesetzes bezeichneten Weise begünstigt.
II Die Begünstigung des Abs. III Satz 2 gilt nicht nur für Kleinwohnungsbauten,
sondern für alle Wohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder von einer rechtsfähigen
gemeinnützigen Vereinigung unter den im Gesetze genannten Voraussetzungen hergestellt werden;
unter rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigungen sind hier nicht nur solche zu verstehen,
die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung von Wohnungen für die minder-
bemittelte Bevölkerung befassen, sondern alle rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigungen, so
daß die Bestimmung auch den Vereinen der öffentlichen Wohltätigkeit zugute kommen kann
und auch Ledigenheime, Kriegerwaisenheime, Handwerkerherbergen, Gesellenhäuser, Mädchenasyle,
Dienstbotenheime, Altersheime usw. in den Genuß der 12 jährigen Steuerfreiheit treten
können. Bei dieser Begünstigung ist immer vorbehalten, daß nicht etwa die Steuerbefreiung
nach § 2 des Haus t Ges. in einem weiteren Umfang einzutreten hat.