Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 16. 73 
gungen eine Gebühr bis zu 50 Pfennig für jede Bescheinigung zu erheben. Der 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) gibt die Stellen, welche von den Landesregierungen 
mit der Ausstellung dieser Bescheinigungen beauftragt sind, bekannt. Die Be- 
scheinigungen haben Gültigkeit für das Reichsgebiet. 
(7) Ist der Betriebsunternehmer zum Abrechnungsverfahren (§§ 18, 19) zugelassen, so 
hat er die Nachweise (Abs. 6) mit der Nummer des Eintrags der Sendung im Steuerbuche 
(619 Nr. 2) zu versehen, sie bei dem Steuerbuch als Beleg geordnet aufzubewahren und der 
Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Ist er zum Abrechnungsverfahren nicht zugelassen 
(§8 20 ff.), so hat er im Falle der Einfuhr der Steuerstelle des deutschen Empfangshafens 
die Nachweise mit den Frachtpapieren vorzulegen. Die Steuerstelle prüft beide auf ihre Über- 
einstimmung und gibt sie zurück. Im Falle der Ausfuhr hat der nicht zum Abrechnungs- 
verfahren zugelassene Betriebsunternehmer die Abgabe nach §§ 20 ff. zu entrichten und es 
bleibt ihm überlassen, ihre Rückzahlung im Wege der Erstattung unter Vorlegung der Nach- 
weise bei der Steuerstelle zu beantragen. Über die Erstattung entscheidet die Oberbehörde. 
§9 13. 
Zum 8§ 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes. 
Anträge, mehrere Hafengebiete als ein Hafengebiet oder mehrere Orte als einen Ort 
im Sinne des § 3 Nr. 5 des Gesetzes zu erklären, sind an die Oberbehörde zu richten und 
durch Vermittlung der Landesregierung mit einem Gutachten der Oberbehörde dem Bundesrate 
zur Beschlußfassung vorzulegen. 
814. 
Zum § 4 Abs. 2 des Gesetzes. 
Wird bei einer Beförderung fremdes Hoheitsgebiet berührt, so ist im Zweifel der au 
dieses Gebiet entfallende Teil des Beförderungspreises nach dem kilometrischen Verhältnis zu 
berechnen, in dem die ausländische Beförderungsstrecke zur Gesamtlänge der Beförderungs- 
strecke steht. 
Zum §5 des Gesetzes. 
8 15. 
(1) Als Beförderungspreis ist derjenige Betrag anzusehen, der für die Fortbewegung 
der Güter vom Zeitpunkt der beendeten Verladung bis zum Zeitpunkt der Anlegung des 
Schiffes oder des Floßes zum Zwecke der Löschung an den Betriebsunternehmer zu zahlen 
ist. Liegegelder gehören nicht zum Beförderungspreis, Anlegegelder nur insoweit, als sie sich 
als Hafengelder darstellen. 
20* 
3. Berührung 
fremden 
Hoheits- 
gebiets. 
4. Beförde- 
rungspreis.
	        
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