872
Art. 10.
1 Der gewerbliche Reinertrag ist unter Beachtung des Art. 4 Abs. J dieses Gesetzes und
unter entsprechender Anwendung der für die Ermittelung der Einkünfte aus dem Gewerbe-
betriebe maßgebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelu.
m An dem Reinertrage darf der mit der Haussteuer veranlagte Mietertragsanschlag für
die Geschäftsräume des Unternehmers im eigenen Hause abgezogen werden, soweit nicht unter
den Betriebsausgaben bereits Schuldzinsen für die Erwerbung, Instandsetzung oder Erweite-
rung dieser Geschäftsräume angesetzt und.
Art. 11.7)
1 Bei Gewerbtreibenden, deren Betriebskapital nicht mehr als 6000 -J4 beträgt, bleibt
die Betriebskapitalsanlage und bei solchen, deren Reinertrag nicht mehr als 2000 beträgt,
die Ertragsanlage außer Ansatz.
. Zur Begründung der Umlagenpflicht sind jedoch diese Gewerbtreibenden vormerkungs-
weise zu veranlagen, und zwar mit .
0.50--ØBetriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals500»l-biözu2000«-lf,
1.00--l-Betriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals2000JHbiszu4000.--,
1.50.-Betriebskapitalsanlage,wenndasBetriebskapitalmehrals4000beiszu6000k-XL,
0.50»K-Ertragsanlage,wennderReinertragmehrals300Mbiszu600-z,
1. 00 A Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 600 M bis zu 1000 M,
1. 50 A Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 1000 M bis zu 1500 AM,
2. O0 A Ertragsanlage, wenn der Reinertrag mehr als 1500 M bis zu 2000 M,
beträgt.
mi Auch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als
Steuerpflichtiger.
III. Veranlagung der Steuer.
Art. 12.
1 Die Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Gewerbsteuerpflichtige, bei einheitlicher
Veranlagung eines von mehreren Personen betriebenen Gewerbes (Art. 4 Abs. I) an dem
Orte, wo einer der Unternehmer nach Art. 22 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommen-
steuer zu veranlagen ist oder zu veranlagen sein würde, falls er einkommensteuerpflichtig wäre.
II Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die
Staatsregierung zu treffen.
Art. 13.
1 Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung
sämtlicher im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe und ihrer Unternehmer und Vertreter