Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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6. Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vor- 
legung der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Ein- 
tragungen in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach 
Nr. 5 als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen 
durch einen Beamten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des 
Unternehmers erfolgt. ' 
7. Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach 
Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in 
Idem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor- 
genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher 
Weise aufzubewahren. 
8. Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom 
Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Steuerbegleitzettel) in doppelter 
Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Bescheinigung 
nach Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der 
namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um 
Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des § 3 Nr. 2, 3 des 
Gesetzes in Anspruch genommen wird, und daß die aufgeführten Güter unter 
der Nummer des Steuerbegleitzettels im Steuerbuch eingetragen sind. Die für 
denselben Ausladungsort bestimmten Güter sind tunlichst in einem Steuerbegleit- 
2½ zettel vereinigt aufzuführen. 
* Für die Ausstellung von Steuerbegleitzetteln dient die Anlage 8 zum 
Muster. Als Steuerbegleitzettel können auch Abschriften der Frachtpapiere oder 
Ladelisten dienen, sofern in sie eine Bescheinigung des bezeichneten Inhalts auf- 
genommen und vom Betriebsunternehmer oder von seinem bevollmächtigten Ver- 
treter unterschrieben ist. Der Steuerbegleitzettel oder die an seine Stelle tretenden 
Frachtpapiere oder Ladelisten sind fortlaufend zu numerieren und unter diesen 
Nummern im Steuerbuche (Spalte 2) einzutragen. 
9. Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich 
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung ange- 
nommenes Gut, für das die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuer- 
erhebung nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden 
ist, oder in welchem eine Bescheinigung der in Nr. 8 bezeichneten Art erteilt 
worden ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, eine von der 
Steuerbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis 
zu 100 Mark unabhängig von der damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen.
	        
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