78
6. Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vor-
legung der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Ein-
tragungen in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach
Nr. 5 als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen
durch einen Beamten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des
Unternehmers erfolgt. '
7. Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach
Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in
Idem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor-
genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher
Weise aufzubewahren.
8. Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom
Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Steuerbegleitzettel) in doppelter
Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Bescheinigung
nach Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der
namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um
Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des § 3 Nr. 2, 3 des
Gesetzes in Anspruch genommen wird, und daß die aufgeführten Güter unter
der Nummer des Steuerbegleitzettels im Steuerbuch eingetragen sind. Die für
denselben Ausladungsort bestimmten Güter sind tunlichst in einem Steuerbegleit-
2½ zettel vereinigt aufzuführen.
* Für die Ausstellung von Steuerbegleitzetteln dient die Anlage 8 zum
Muster. Als Steuerbegleitzettel können auch Abschriften der Frachtpapiere oder
Ladelisten dienen, sofern in sie eine Bescheinigung des bezeichneten Inhalts auf-
genommen und vom Betriebsunternehmer oder von seinem bevollmächtigten Ver-
treter unterschrieben ist. Der Steuerbegleitzettel oder die an seine Stelle tretenden
Frachtpapiere oder Ladelisten sind fortlaufend zu numerieren und unter diesen
Nummern im Steuerbuche (Spalte 2) einzutragen.
9. Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung ange-
nommenes Gut, für das die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuer-
erhebung nicht entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden
ist, oder in welchem eine Bescheinigung der in Nr. 8 bezeichneten Art erteilt
worden ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, eine von der
Steuerbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis
zu 100 Mark unabhängig von der damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen.