Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

.) Am inläu- 
dischen Ver- 
ladungsorte. 
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einstimmung mit den Frachtpapieren und sonstigen Ladungspapieren zu prüfen, den Abgabe- 
betrag in der Anmeldung festzustellen und die Abgabe zu vereinnahmen. Ein Stück der 
Anmeldung wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
(2) Das zweite Stück der Anmeldung ist mit Empfangsbekenntnis über die gezahlte 
Abgabe an den Anmelder nebst den abzustempelnden Fracht= und Ladungspapieren zurückzu- 
geben. Es dient als fernerer Ausweis über die Entrichtung der Abgabe und ist vom Schiffer 
über die Schiffsreise hinaus bis zur Aushändigung einer neuen Anmeldung aufzubewahren 
und mitzuführen. 
(3) Die Aushändigung der Güter darf erst erfolgen, nachdem die Abgabe entrichtet 
oder sichergestellt ist, sofern nicht die Steuerstelle die Aushändigung ausdrücklich ohne vor- 
gängige Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe genehmigt hat. Für Hafenplätze kann 
von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschrieben werden, daß die Fahrzeuge an der zur 
Erhebung der Abgabe bestimmten Stelle nicht vorüberfahren dürfen, bevor nicht die Abgabe 
gezahlt oder sichergestellt ist. 
§ 22. 
(1) Die Anmeldung und Versteuerung kann auch bei der für den Ort der Verladung 
zuständigen Steuerstelle erfolgen. In diesem Falle dürfen die Güter am Bestimmungsort 
erst ausgehändigt werden, nachdem der für diesen zuständigen Steuerstelle die Versteuerung 
durch Vorlegung der mit Empfangsbekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen 
zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung (§ 21 Abs. 2) nachgewiesen ist, es sei 
denn, daß die Steuerstelle die Aushändigung ohne vorgängige Vorlegung dieser Ausfertigung 
genehmigt hat. Würde die für den Bestimmungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt 
erst nach dem Ausladungsort erreicht werden können, so ist die im Satz 1 bezeichnete Ver- 
steuerungsanmeldung statt dieser Stelle dem Stromaufsichtsbeamten und, wenn dieser nicht 
erreichbar ist, dem Gemeindevorsteher des Ausladungsorts vor der Aushändigung der Güter 
vorzulegen. Daß die Vorlegung geschehen, ist von dem Stromaufsichtsbeamten oder dem 
Gemeindevorsteher auf der Anmeldung zu vermerken; diese selbst ist zurückzugeben. Sind 
für die Überwachung der Abgabe nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen be- 
stimmt, so treten diese an die Stelle des Stromaufsichtsbeamten. 
(2) Werden Güter infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus anderen Gründen 
au einem anderen als dem ursprünglich bestimmten Orte ausgeladen und hat sich hierdurch 
der Betrag der Fracht erhöht, oder hat sich die Ladung unterwegs infolge von Zuladungen, 
die eine erhöhte Fracht zur Folge haben, vermehrt, so sind die Güter zur anderweiten Be- 
rechnung der Abgabe der für den Ausladungsort zuständigen Steuerstelle unter Vorlegung 
der im Abs. 1 bezeichneten zweiten Ausfertigung der Versteuerungsanmeldung nach § 20 
anzumelden und der fehlende Steuerbetrag nachzuentrichten. Die zweite Ausfertigung der
	        
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