Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Zu § 14 Abs. 3 des Gesetzes. 
§ 37. 
11. Ungültig, (1) Für die im § 14 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehene Ungültigmachung und steuer- 
machung des . 
Reichs= freie Abstempelung sind die zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere ermächtigten Steuer- 
stempels aur stellen (§ 2) zuständig. Die steuerfreie Abstempelung kann bei einer anderen Steuerstelle 
Wertpapieren als derjenigen, welche die Ungültigmachung vorgenommen hat, erfolgen. 
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25½ 0 (2) Zur Ungültigmachung des Reichsstempels sind die ausländischen Wertpapiere mit 
st mpelung. einem Verzeichnis, in welchem die Papiere nach Stückzahl, Gattung (Benennung und Emittent), 
Reihe, Buchstabe, Nummer, Neunwert, erfolgter Einzahlung oder sonstigen Unterscheidungs- 
merkmalen bezeichnet und nach der Nummerfolge aufgeführt sind, einer der obengenannten 
Steuerstellen einzureichen. Das Verzeichnis ist mit der Versicherung zu versehen, daß eine 
Auslosung oder Kündigung der Stücke noch nicht stattgefunden hat. 
(3) Die Steuerstelle prüft die Übereinstimmung des Verzeichnisses mit den überreichten 
Stücken und veranlaßt nötigenfalls die Berichtigung durch den Antragsteller. Soweit gegen 
die Echtheit des Reichsstempels keine Bedenken bestehen, auch die eingereichten Papiere noch 
nicht ausgelost oder gekündigt sind, wird der Reichsstempel durch Aufdruck eines Stempels 
in Gegenwart von zwei Beamten ungültig gemacht. Dieser Stempel hat die Form eines 
liegenden Kreuzes mit der römischen Unterscheidungsnummer der abstempelnden Amtsstelle 
in dem unteren Winkel. Die Balken des Kreuzes sind 45 mm lang und 1,5 mm breit; 
die Höhe der Unterscheidungsnummer beträgt 7 mm. Der Aufdruck erfolgt in schwärzlicher 
Farbe. Die Gefahr der Beschädigung oder Entwertung des Wertpapiers trägt der Antrag= 
steller. Der Aufdruck soll möglichst den Steuerstempel überdecken. Die Ungültigmachung 
ist von den Beamten auf dem Verzeichnis zu beurkunden. 
(4) Die im §8 14 Abf. 3 des Gesetzes bezeichnete Bescheinigung ist von der Direktio- 
cr 1. behörde nach Muster 7 auszustellen. Die Vordrucke zu Muster 7 sind von der Reichs- 
nihes zu beziehen; sie sind in Reichsformat auf weißem Papier mit blaugrauem 
guillochierten Unterdruck hergestellt. Zuständig für die Ausstellung ist die der Steuerstelle, 
von der die Ungültigmachung bewirkt ist, vorgesetzte Direktivbehörde. Auf Antrag sind über 
eine eingereichte Menge mehrere über Teilbeträge lautende Bescheinigungen auszustellen. 
Die Teilbescheinigungen sollen in der Regel auf keinen geringeren Gesamtnennwert als 
20000 Mark ausgestellt werden. Die Bescheinigungen sind in ein Ausfertigungsbuch nach 
“ Muster 8 einzutragen. 
« (5) Die steuerfreie Abstempelung darf nur innerhalb zweier Jahre von dem auf den 
Ausstellungstag der Bescheinigung folgenden Tage ab gegen Rückgabe der Bescheinigung, 
erfolgen. Diese ist von der Steuerstelle mit folgendem Vermerke zu versehen:
	        
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