Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(55) 
A. 
1IV7.) Gesetß 
über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden; 
vom 28sten Januar 1835. 
Id, Anton, von GOXTE# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
Zur Vollendung der Trennung der Justiz von der Verwalcung bei den höhern Be- 
hörden, so wie zu genauerer Bezeichnung der Grenzlinie zwischen beiden, und zur Wollzie= 
hung der Bestimmung im zweiten Abschnite des §. 49. der Verfassungsurkunde wird, un- 
ker Zustimmung Unserer gekreuen Stände, hiermit verordner: 
  
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Die Justizpflege, welche bisher zum Theil noch einigen höhern Verwaltungs-Wegfallder Ge- 
behörden zustand, gehr von diesen auf die Justizbehörden über, so weic nicht im Nachste- nenieor 
benden Ausnahmen vorkommen. tungsbehorden. 
§. 2. Den Verwaltungsbehörden bleibt noch ferner: 
1.) das Recht innerhalb ihrer Comperenz, ihre Verfügungen mie Nachdruck durch= Nähere Bekim- 
zuführen und zu dem Ende im Allgemeinen (durch Verordnungen) oder in einzel- mungen daruͤ— 
nen Faͤllen sachgemaͤse Strafen anzudrohen und zu vollstrecken, mithin auch we— 
gen solcher Strafen, ingleichen wegen oͤffentlicher Abgaben und Leistungen, gesetz— 
liche Zwangsmittel anzuwenden, so weit nicht nach §. 3, und 4. hierunter eine 
Beschränkung eintritt; 
2.) die Dienst= und Oisciplinargewalt über die bei ihnen Angestellten oder von ihnen 
im Allgemeinen oder in Ansehung gewisser Geschäfte ressortirenden Unrergebenen, 
nach Magsgabe des Gesetzes über die Verhältnisse der Staaksdiener, und rück- 
sichtlich derienigen, von welchen das gedachte Gesetz nicht handelt, zur Zeie nach 
Maasgabe des bisher Bestandenen. 
6. 3. Verwaltungsbehörden haben jedoch, wenn in den Fällen §. 2. wegen Geld- 
strafen oder andern Geldleistungen die Hölfsvollstreckung in bewegliche oder unbewegliche 
Sachen, in Forderungen oder andere Rechee geschehen soll, die Justizbehörden anzugehen. 
Was dem entgegen in der Städreordnung vom Lten Februgr 1832. H. 190. 262. 
festgesetzt ist, wird hiermic aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.