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16. Untere Justizbehörden, welche zugleich Verwaltungsbehörden bilden, haben in Verhältus der
geeigneren Fällen an die höhern Verwaleungsbehörden zu bericheen und auch die Anord- lwe, Jol-
nungen der letzkern zu befolgen. obern Verwal-
Auch reine untere Justizbehörden haben, auf Verlangen der höhern Verwaltungsbehör= tungsbehorden.
den, wenn den tetztern Uncerbehörden zur Untersuchung der Uebertretungen der Verwal-=
tungsgesetze und Verordnungen fehlen, solche Untersuchungen zu führen, jedoch nicht zu
entscheiden. Auskunftser=
. 47. Haben Staatsverträge oder Verwalrungsgegenstände Einfluß auf die Enc- theilung an die
scheidung einer Rechtssache, so sind die Verwaltungsbehörden schuldig, den Justizbehörden, Justizbehörden
4 „ von Seiten der
auf deren Verlangen, darüber Auskunfe zu erkheilen. Verwaltungs-
behörden.
1. Entstehen Zweifel zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden über ihre Compe= Entscheidung
tenz, so hat darüber, wenn keine Vereinigung zwischen dem Justizministerium und dem be- der Competen=
cheiligren Verwaltungeministerium statt finder, die in F. 47. der Verfassungsurkunde er- confliete.
waͤhnte Behoͤrde und einstweilen der Staatsrath in der Zusammensetzung, wie sie in der
Verordnung vom 16. November 1831. §. 4. (Gesetzsammlung vom Jahre 1831.
S. 338.) bestimmt ist, zu entscheiden. Wenn jedoch bei einem Conflicte der Justiz= und
Verwaltungsbehoͤrden Privatpersonen betheiligt sind, so kann von denselben auch dann,
wenn die betreffenden Ministerien sich darüber vereinigen, daß die Sache vor die Verwal-
tungsbehörde gehöre, weiter auf die Enrscheidung der vorgedachten Behörde provocirt werden.
Bei Enescheidungen über die in diesem §. erwähnten Competenzconflicte ist die Ansiche
festzuhalten, daß im Zweifelsfalle die Vermuthung für den Rechtsweg streike, auch ist,
wenn Gleichheie der Stimmen eintritt, für denselben zu entscheiden.
Wird in den Fällen §. 7. und folg. die Competenz der Justizbehörden bestritken, so
haben diese an das Justizministerium Bericht zu erstatten, immittelst aber mit weiterem
Verfahren anzustehen.
II. Besondere Bestimmungen über die Competenz zwischen Justiz= und
Verwaltungsbehörden.
. 19. Nach F§. 1. fällt unker andern weg:
1.) die Gerichtsbarkeit des Ministeriums der Finanzen in den vor Berg= und Hüt-
tenbehörden verhandelten Rechtssachen, in Jagd-, Forst= und Floßsachen;
2.) das Recht mehrer Verwalcungsbehörden, Unrersuchungen der Verbrechen der
bei ihnen Angestellten oder ihnen Untergebenen, ingleichen Untersuchungen wegen
gewisser mit den von ihnen ressortirenden Gegenständen in Verbindung stehenden
Verbrechen (z. B. der Postdiebstähle oder Beraubung — Störung des öffent-
lichen Gottesdienstes) zu leiten;
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