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3.) die nach dem Mandake vom 1. September 1828. J. 1.—4. (Gesetzsammlung
vom Jahre 1828. S. 201.) der Oberrechnungsdeputation zustehenden Befug-
nisse, wogegen diese Behörde und andre competente Verwaltungsbehörden berech-
tigt bleiben, die Rechnungsführer durch Strafen zu ihren Obliegenheiten anzu-
halten, so wie bei nicht erfolgter oder ungenügend befundener Beantwortung der
Erinnerungen, den Rechnungsabschlutz nach dem Rechnungsergebnisse festzustel-
len und die ausgeworfenen ODefeckgelder oder Rückstände nach §. 2. und 3. ein-
zubringen; mit Vorbehalt für den Rechnungsfährer, seinen eklwaigen Anspruch
im Wege Rechtens auszuführen.
6. 20. Fleischliche Verbrechen, Wucher, unerlaubte Selbsthülfe, sind von Justizbe=
hörden zu unkersuchen und zu bestrafen. Dasselbe gile von der Hinterziehung der Militair=
pflicht auf Requisieion der Aushebungsbehorden , dafern der Pflichtige nicht ins Militair
eingestellt wird.
Rücksichtlich unerlaubter Spiele sind Polizeibehörden competent, dafern nicht die Be-
stimmung im §. 13. einrritt.
9. 21. Die Enescheidung: ob und auf welche Zeie Jemanb auf den Grund der
vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen, wegen Vagabundirens, oder sonstiger liederlicher
Lebensart in eine Correctionsanstalt zu bringen sei, gehört vor die Verwaltungsbehörde.
S. 22. Die Justizbehörden haben zur Zeit und so lange nicht ein Gesetz etwas An-
deres bestimmt, Criminalurtheilen bei hierzu geeigneken Fällen, wie bisher, den Anhang bei-
zufügen, daß vor Entlassung eines gefährlichen Verbrechers aus dem Zuchthause Beriche
über dessen erwaige längere Aufbewahrung in der Strafanstale zu erstarten sei. Der Be-
riche ist an die Verwaltungsbehörde zu richten, welcher auch die Enrscheidung darauf zu-
kommt. Dagegen ist in dem, in dem Resecript vom 6. August 1772. (C. A. C. II.
Abth. 1. S. 66f9.) erwähnten Falle (wenn gegen einen Landstreicher Verdacht vorhanden
ist, daß er sich durch ein ehrliches Gewerbe nicht nähre, sondern des Steblens halber auf
Messen, Jahrmärkten, oder sonst herumschweife, obschon er eines gewissen Diebstahls nicht
beschuldige, oder überführt werden kann,) nicht mehr auf unbestimmte Aufbewahrung im
Juchthause zu erkennen, sondern die Bestimmung H9. 21. anzuwenden.
§. 23. Die Bestimmung in F. 14. ist z. B. anzuwenden:
1.) in Bausachen,
2.) in Gesindesachen.
In beiden enescheidet die Polizeibehörde über das Polizeiliche, die Justizbehörde über das
Privatrecheliche, bei Gesindesachen nach Maasgabe der darüber bestehenden besondern gesetz-
lichen Bestimmungen.
Ingleichen komme die Vorschrife in Wegfall, daß Ansprüche, die bei Gelegenheit der
Aufbringung und Ausgleichungen der Militairleistungen erwachsen, oder durch selbige ver-
anlaßt werden, niche von Justizbehörden erörcert und entschieden werden sollen.