Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 24. Diemembrationsangelegenheiren sind vor der Hypothekenbehörde zu verhan- 
deln. Die in die Verwaltung einschlagenden Puncite haben Verwaleungobehörden zu re- 
uliren. 
6. 25. In Gewerbesachen (also auch in solchen, welche das Innungswesen, Schank- 
und Gasthofsgerechtigkeiren berreffen) sind Verwaltungsbehörden competenk, wenn auch da- 
bei besondere Rechtstitel angezogen werden. ODieselben Behörden entscheiden insonderheir 
auch darüber, ob Jemand eines Gewerbes, wegen Misbrauchs, verlustig werden soll. 
§. 26. Streitigkeiten über den Bierzwang, so wie über das Recht, auf dem tande 
Bier zu brauen, auszuschroten und das eigne Gebräude zu verzapfen, sind jedoch zu den 
G. 25. erwähnten Sachen nicht zu rechnen. In selbigen entscheiden, sowohl über Besitz, 
als über das Zecht, die Justizbehörden. 
J. 27. In Irrungen über Privatrechtsverhältnisse der Erbherrn und Erbpflichtigen, 
unter andern auch wegen Ermäsigung der Dienste und Frohnen überhaupt, oder auf Zeie, 
sind, soweit nicht das Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitskheilungen vom 17. März 
1832. eine Ausnahme macht, nur Justizbehörden competent. 
9. 28. Von der Competenz in Ehestreicigkeiten und von dem Wegfall anderer pri- 
vilegirter Gerichtsstände bei Verwaltungsbehörden, ingleichen von Verwaltungssachen, die 
bei Justizbehörden vorkommen, wird in besondern Gesetzen gehandelt. 
9. 29. Alle bisherige, diesem Gesetze entgegen laufende allgemeine und besondere Aufhebung den 
Bestimmungen werden hiermic aufgehoben. Es verstehr sich aber von selbst, daß die, vor iirhentern a- 
dem Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes, von Verwalrungsbehörden bereits erlassenen * 
Verordnungen und Entscheidungen, so weit nach den bisherigen Grundsätzen der Rechrsweg 
dagegen niche statt fand, kein Gegenstand nochmaliger Erörkerung von Justizbehörden seyn 
können. « 
I.30.UnsereMinisteriensindmitVollziehungdiesesGeseizesunddenzurweitem 
Ausfuͤhrung desselben erforderlichen besondern Anordnungen, insonderheit auch mit Feststel— 
lung transitorischer Bestimmungen und des Zeitpunctes, von welchem an dasselbe in Wirk- 
samkeit tritt, beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhäͤndig unterschrieben und das koͤnigliche Sie- 
gel beidrucken lassen. 
So geschehen Dresden, den 28. Januar 1835. 
Anton. 
Friedrich auguff H. z. S. 
Julius Traugott Igkob von Könneritz. 
 
	        
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