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B.
M 18) Gesetz,
die hoͤhern Justizbehoͤrden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend;
vom 28sten Januar 1835.
Waxn, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. c. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
erachten es fuͤr noͤthig, den höhern Justizbehörden und dem Instanzenzuge in Justizsachen
eine andere Einrichtung zu geben, und verordnen daher, unter Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, Folgendes:
1. Aufhebung der bisherigen höhern Justizbehörden und Errichtung neuer.
69. 1.- Das tandesjustizcollegium, das Appellationsgericht und die Oberamtsregierung
werden aufgehoben. Es bestehen künfeig als höhere Behörden in Civil- und Criminal-=
sachen mehre Appellationsgerichte, jedes für einen gewissen Bezirk, und ein Oberappella-
tionsgericht für das ganze Land.
Jene und dieses, sowie sämmtliche niedere Justizbehörden, stehen unker der Oberaufssche
des Justizministeriums.
S. 2. Jeder der obern Gerichtshöfe (§. 1.) besteht aus einer hinlänglichen Anzahl
Näthe unter einem oder mehren Präsidenten und aus den nöthigen Cangleipersonen. Die
A. der Appella-
tionsgerichte.
gedachten Gerichtshöfe können in zwei oder mehre Senale abgethellt werden, von welchen
einer hauptsächlich Civilsachen, ein anderer haupesächlich Criminalsachen bearbeiten wird.
Beim Oberappellationsgericht dürfen keine Assessoren, sondern nur wirkliche Raͤthe
angestellt werden.
9G. Z. Wir bestimmen, daß vier Appellationsgerichte errichtet werden und daß der
Sitz derselben zu Dresden, Budissin, Leipzig und Zwickau, der des Oberappellationsgerichts
aber zu Dresden sei.
II. Geschaͤftskreis der hoͤhern Justizbehoͤrden.
4. Die Appellationsgerichte — jedes in seinem Bezirke — erhalten in den kuͤnftig
an die höhern Justizbehörden gehörenden Gegenständen den Geschäftskreis der §. 1. ge-
nannten nun wegfallenden Collegien, als Behörden zweicer Instanz und als aufsehende und